10.1 Allgemein
Rz. 39
Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind (nur) bestimmte auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b EStG auszuweisenden Angaben auch auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. § 45b Abs. 4 S. 1 EStG knüpft damit an die allgemeine Norm des § 93c AO an, die grundlegend die Art und Weise, Fristen und die zu übermittelnde Daten bei sog. "Datenübermittlung durch Dritte" an die Finanzverwaltung regelt. § 45b Abs. 4 S. 2 bis 4 EStG regelt weitere Einzelheiten der Datenübermittlung. Durch § 45b Abs. 4 EStG kommt es in der Praxis zu einer Doppelung der Angaben: Die von den auszahlenden Stellen bereits im Rahmen des § 45b Abs. 2 EStG verpflichtend auf den Steuerbescheinigungen angegebenen Daten sind daneben auch nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG zu "melden".
10.2 Anknüpfung an die Grundsatzregelung zu den "Drittübermittlungspflichten" (Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 93c AO)
Rz. 40
Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind die in § 45b Abs. 4 EStG genannten Angaben "nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO elektronisch zu übermitteln". § 93c AO ist nach Abs. 1 immer dann anzuwenden, wenn
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften
- von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle
- Daten elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.
§ 93c AO normiert keine neuen Übermittlungspflichten, sondern setzt diese voraus (wie etwa in § 45b Abs. 4 EStG). Im Rahmen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens war es nach Ansicht des Gesetzgebers notwendig, die Regelungen bezüglich der Drittübermittlungspflichten erstmals grundlegend in der AO zu regeln und die Übermittlungspflichten hinsichtlich Inhalt, Frist, Form und Folgen bei Verstößen zu vereinheitlichen. Eine grundlegende Regelung von Drittübermittlungspflichten wurde daher durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 m. W. v. 1.1.2017 in § 93c AO eingefügt. Aufgrund der fortschreitenden Nutzung elektronischer Datenübermittlungswege im Besteuerungsverfahren war eine Anpassung der bestehenden verfahrensrechtlichen Regelungen in der AO und den Einzelsteuergesetzen angezeigt. Es bestand sowohl bei den mitteilungspflichtigen Stellen, den von der Datenübermittlung betroffenen Stpfl. und der Finanzverwaltung gleichermaßen ein Interesse an einer solchen Anpassung des Verfahrensrechts an die moderne Kommunikation. Die bis zur Einfügung des § 93c AO geltenden Vorschriften wurden zudem den Anforderungen aus den Veränderungen der Kommunikation zwischen Steuerzahlern, Finanzverwaltung und Dritten durch die elektronische Datenübermittlung, die Speicherung der Daten und die maschinelle Bearbeitung von ESt-Erklärunengen nicht mehr gerecht. Durch § 93c AO erfolgte daher eine Anpassung der rechtlichen Regelungen an die veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der modernen elektronischen Kommunikation.
Rz. 40a
§ 93c AO regelt "vor die Klammer gezogen" für alle Übermittlungspflichten i. S. d. § 93c Abs. 1 AO folgende Punkte:
- einen einheitlichen Übermittlungstermin (§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO),
- die zu übermittelnden Daten (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 AO),
- eine Informationspflicht gegenüber demjenigen wird festgelegt, dessen Daten übermittelt werden (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO),
- eine Aufzeichnungs- und eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht (§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO),
- ein Absehen von der Übermittlung, wenn erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkannt wird, dass die übermittlungspflichtige Stelle zur Datenübermittlung verpflichtet war (§ 93c Abs. 2 AO) und
- eine Korrektur-/Stornierungspflicht (§ 93c Abs. 3 AO).
Ein Verstoß gegen die den Übermittlungspflichtigen auferlegten Pflichten kann die nachfolgend aufgezählten Folgen nach sich ziehen:
- Haftung des Übermittlungspflichtigen nach § 72a Abs. 4 AO,
- "Ermittlungsrecht" der Finanzbehörde nach § 93c Abs. 4 S. 2 AO,
- Außenprüfungsbefugnis der Finanzbehörde gegenüber der übermittlungspflichtigen Stelle nach § 203a AO.
10.3 Zu übermittelnde Daten (Abs. 4 S. 1)
10.3.1 Daten nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG
Rz. 41
Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind die auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 auszuweisenden Angaben und nachfolgend genannten dem BZSt auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln:
- Ordnungsnummer i. S. d. § 45b Abs. 1 EStG,
- Identifikationsnummer, Bruttobetrag, KapESt, Steuersatz, Angaben zu Wertpapierleihe oder Wertpapierpensionsgeschäften und zu Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch, Handelstag/Abwicklungstag, Handelstag/Abwicklungstag bei Wertpapierleihe Wertpapierpensionsgeschäften (innerhalb von 45 Tage-Frist), Angaben zu den in der Verwahrketten, Konto- oder Depotnummer (§ 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG),
- Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer, festgelegtes Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren, Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, Anzahl der...