Rz. 68
Gem. § 4k Abs. 1 S. 2 EStG soll das Abzugsverbot des § 4k Abs. 1 S. 1 EStG nicht zur Anwendung kommen, soweit die Besteuerungsinkongruenz voraussichtlich in einem künftigen Besteuerungszeitraum beseitigt wird und die Zahlungsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten.
Rz. 69
Eine Besteuerung der korrespondierenden Erträge in einem künftigen Zeitraum könnte sich beispielsweise aufgrund von vom deutschen Recht abweichenden Regelungen zur Bestimmung des Ansatzzeitpunktes im Empfängerstaat als auch aufgrund eines von Deutschland abweichenden Besteuerungszeitraum ergeben.
Rz. 70
Nach der Gesetzesbegründung liegen der Ausnahme des § 4k Abs. 1 S. 2 EStG die Vorgaben des Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 Buchst. a ATAD zugrunde. Art. 2 Nr. 9 Unterabs. 1 Buchst. a Unterbuchst. i ATAD setzt für das Vorliegen einer D/NI-Inkongruenz, neben einer abweichenden Einordnung, voraus, dass die Zahlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums berücksichtigt wird. Nach Art. 2 Nr. 9 Unterabs. 2 Unterbuchst. ii ATAD oll eine Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments wiederum so behandelt werden, als wäre sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums in die Einkünfte einbezogen worden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die Zahlung vom Steuergebiet des Zahlungsempfängers in einem künftigen Steuerzeitraum berücksichtigt wird, und die Zahlungsbedingungen so gestaltet sind, wie es zu erwarten wäre, wenn sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären. Folglich ist es auch für Zwecke des § 4k Abs. 1 S. 2 EStG erforderlich, dass die Zahlungsbedingungen so gestaltet sind, wie es zu erwarten wäre, wenn sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären.
Rz. 71
Werden die, den Aufwendungen korrespondierenden Erträge im Ausland zwar aufgrund eines Qualifikationskonflikts als Dividenden behandelt, unterliegen sie im Ausland aber weder Steuerbefreiungen noch einem niedrigeren Steuersatz und werden somit nicht anders als Zinserträge besteuert, so würde mangels Vorliegen einer Nicht- oder Niedrigerbesteuerung kein Abzugsverbot der entsprechenden Aufwendungen nach § 4k Abs. 1 S. 1 EStG erfolgen.
§ 4k Abs. 1 S. 2 EStG ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass nichts anderes gelten kann, wenn die Berücksichtigung der korrespondierenden Erträge beispielsweise aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Erfassungszeitpunkte der Aufwandsberücksichtigung zeitlich nachgelagert ist. Entsprechendes soll gelten, soweit eine Berücksichtigung der korrespondierenden Erträge in einem künftigen Besteuerungszeitraum im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt.