Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 458
Abbruchverpflichtung (Rückbauverpflichtung) |
Gewerbesteuer |
Abfallbeseitigung (Deponien) |
Gewinnbeteiligung |
Abraumbeseitigung |
Gruben- und Schachtversatz |
Abrechnungsverpflichtungen |
|
Aktienoptionsplan |
Handelsvertreter |
Altersteilzeit |
Hauptversammlung |
Altfahrzeuge |
Heimfallverpflichtung |
Anpassungsverpflichtungen |
|
Arbeitsverhältnis |
Instandhaltungsverpflichtung |
Arzneimittel |
Inventarerneuerungsverpflichtung |
Aufbewahrungspflichten |
|
Aufwendungen, nicht abzugsfähige |
Jahresabschlusskosten |
Ausbildungsverhältnis |
Jubiläumszuwendungen |
Außenprüfung |
|
Avalprovision |
Kapitalersatz |
|
Kernkraftwerke |
Bausparkassen |
|
Beihilfen |
Kredit-Sicherungseinrichtungen |
Beiträge |
Künftige Leistung |
Bergschäden Betreuungsaufwand |
Kundendienstverpflichtungen (Nachbetreuungsverpflichtung) |
Betriebsverlegung |
Kündigungsschutz |
Boni |
|
Bonuspunkte |
Latente Steuern |
Buchführung |
Leergut Lizenzgebühren |
Bürgschaftsverpflichtung |
Lohnfortzahlung |
|
Lohngarantie |
Datenzugriff |
Lohnsteuer |
Dokumentationspflichten |
|
Drohverlustrückstellung |
Mehrerlösabschöpfungen |
Druckbeihilfen |
Mutterschutz |
Emissionsrechte |
Nebenleistungen |
Eventualverbindlichkeiten |
|
|
Organschaft |
Flaschenpfand |
|
|
Pacht |
Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen |
Patronatserklärung |
Gebühren |
Pensionsrückstellung |
Geldbußen, Geldstrafen |
Pensions-Sicherungsverein |
Gewährleistungsvertrag |
Pfandgeld Produkthaftung |
|
Produktzulassung und -registrierung |
Prozessrisiken und Prozesskosten |
Steuerschulden |
Prozesszinsen |
Stock Options |
Rabatte (Boni, Umsatzprämien) |
Tantiemen |
Rabattmarken |
|
Recycling |
Umsatzbeteiligung |
Rekultivierungsverpflichtungen |
Umsatzprämien |
Reparaturen |
Umweltschutzverpflichtungen |
|
Unternehmerrisiko |
Rückbau von Versorgungsleitungen |
Urlaubsrückstellung |
|
Verfallanordnung |
Rückerstattungsverpflichtungen |
Verrechnungsverpflichtungen |
Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen |
Versicherungstechnische Rückstellungen |
|
Verwaltungsaufwand |
Rückzahlung einer Anleihe |
Vorruhestandsleistungen |
Schadensersatzverpflichtungen |
Warenumschließungen (Flaschenpfand) |
Scheingewinne |
Wechselobligo |
Schmiergelder |
Werbebeiträge |
Schutzrechtsverletzungen |
Wettbewerbsverbot |
Selbstversicherung |
Wiederherstellungsverpflichtungen |
Sicherheitsinspektionen |
|
Sozialplan |
Zinsen |
Sozialversicherungsbeiträge |
Zuschüsse |
Sparprämie Steuererklärungen Steuerhaftung Steuerhinterziehung (Steuerfahndung) |
|
Abbruchverpflichtung (Rückbauverpflichtung)
Abbruchverpflichtungen bestehen z. B. für den Pächter für die von ihm erstellten Anlagen nach Beendigung der Pachtzeit. Für diese Verpflichtung können Rückstellungen gebildet werden. Besteht eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Entfernung oder zum Abbruch der vom Pächter errichteten Gebäude oder Einrichtungen, ist eine zeitliche Konkretisierung nicht erforderlich. Da es sich um eine vertragliche Verpflichtung handelt, ist davon auszugehen, dass der Gläubiger seine Rechte kennt und diese zur gegebenen Zeit geltend machen wird.
Die Abbruchverpflichtung kann auch auf öffentlichem Recht beruhen, z. B. in einer Baugenehmigung enthalten sein (Abbruch bei Beendigung der Nutzung). Diese Verpflichtung ist hinreichend konkretisiert. Sie berechtigt dann zur Bildung einer Rückstellung, wenn zu erwarten ist, dass die zuständige Behörde zeitnah vom Ereignis, das zum Abbruch verpflichtet, Kenntnis erhalten wird und erwartet werden kann, dass sie die Verpflichtung auch durchsetzt.
Lediglich die Verpflichtung, Umweltschutzauflagen einzuhalten, und die daraufhin beabsichtigte Verlagerung des Betriebs rechtfertigt keine Rückstellung, da dann allenfalls eine Verpflichtung zur Vermeidung der Emissionen, nicht aber eine Verpflichtung zum Abbruch besteht.
Zur Bewertung der Rückstellung sind die Kosten zu errechnen, die nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags erforderlich wären, um die Beseitigung (Abbruch) der Anlagen durchzuführen; von diesem Betrag ist die bereits gebildete Rückstellung abzuziehen. Vom Restbetrag ist derjenige Teil der Rückstellung zuzuführen, der sich bei gleichmäßiger Aufteilung auf die restliche Laufzeit des Vertrags, also bis zur Fälligkeit der Abbruchverpflichtung, ergibt, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d) EStG ("ratierlicher Aufbau"; Rz. 413; zur Abzinsung vgl. Rz. 399ff.). Es handelt sich um eine "echte Ansammlungsrückstellung". Die Rückstellung ist auch zu passivieren, wenn ungewiss ist, wann das Nutzungsverhältnis endet. Verlängert sich das Nutzungsverhältnis, ist eine Neuberechnung des Ansammlungszeitraums vorzunehmen, was zu einer anteiligen Auflösung der Rückstellung führt, sofern zuvor eine Ansammlungsrückstellung gebildet wurde. Diese Vorgehensweise ergibt sich aus dem Stichtagsprinzip, das durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d) EStG nicht beeinflusst wird.
Ebenfalls zu dieser Gruppe von Rückstellungen gehören Rückbauverpflichtungen, wenn der Unternehmer ein Grundstück oder Gebäude nach Vertragsbeendigung wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen muss.
Abfallbeseitigung (Deponien)
Literatur: Christiansen, DStZ 2002, 163; Mayr, DB 2003, 740; BMF v. 25.7.2005, IV B 2 – S ...