Rz. 20
Gegen diese Fassung der Vorschrift wurden europarechtliche Bedenken geltend gemacht, da sie einen Eingriff in die Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. in die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) darstelle. Zusätzlich wurde beanstandet, dass das Merkmal von 10 % der Bruttoerträge als absolute Grenze keinen Gegenbeweis zuließ.[1] Durch G. v. 7.12.2011[2] wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 1.1.2012 umgestaltet, um die europarechtlichen Probleme zu beseitigen. Dabei wurde die Grenze von 10 % ersatzlos gestrichen und dem Stpfl. die Feststellungslast auferlegt. Auch gegen diese Fassung der Vorschrift bestanden europarechtliche Bedenken.[3]
§ 50d Abs. 3 EStG in der damaligen Fassung war daher in weitem Umfang nicht mehr anwendbar und wurde durch die Neufassung aufgrund des G. v. 2.6.2021 ersetzt.[4] Eine Kommentierung des § 50d Abs. 3 EStG in der vorherigen Fassung ist in der Datenbank weiterhin verfügbar.
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