Rz. 80

Neben der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG ist eine Bilanz nach den allgemeinen Grundsätzen aufzustellen, einschließlich etwaiger Ergänzungs- oder Sonderbilanzen.[1] Die Steuerbilanzen werden aber während der Zeit der Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht der Besteuerung zugrunde gelegt. § 60 EStDV ist durch das SeeschifffahrtsanpassungsG nicht geändert worden, sodass die Bilanzen weiterhin nach allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften erstellt werden müssen. Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz beizufügen. Gem. § 5b EStG ist die Bilanz elektronisch an das FA zu übermitteln, was regelmäßig einen erheblichen Aufwand verursacht (Rz. 16a).

[1] BMF v. 10.7.2023, IV C 6 – S 2133-a/20/10001:003, Rz. 33, BStBl I 2023, 1486.

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