Rz. 475

Nur eine Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Erwerber lässt den übertragenen Betrieb als selbstständigen wirtschaftlichen Organismus fortbestehen. Kein Fall des § 6 Abs. 3 EStG, sondern eine Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3 EStG liegt hingegen vor, wenn ein Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen oder mehrere Erwerber unentgeltlich übertragen wird, während der Rest veräußert oder in ein anderes Betriebsvermögen oder in das Privatvermögen übernommen wird.[1] Soll der Betrieb nicht durch eine Übertragung auf mehrere Personen zerschlagen werden, so müssen diese sich zuvor zu einer Personengesellschaft zusammenschließen, die den Betrieb fortführt. Entscheidend ist, dass auf den Erwerber bzw. die "Erwerbergruppe" eine noch funktionsfähige betriebliche Einheit übergeht.[2]

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