3.1 Notwendiger Konnex der erfassten Aufwendungen
Rz. 34
Welche Aufwendungen als Fondsetablierungskosten anzusehen sind, regelt § 6e Abs. 2 EStG abschließend. Das Gesetz definiert diese Aufwendungen in Abgrenzung zu den eigentlichen Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB über einen Konnex in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu diesen; es muss bestehen:
- Ein Bezug zum Erwerb des Wirtschaftsgutes (Satz 1),
- ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase (Satz 2) und
- in der Investitionsphase ein mit der administrativen Verwaltung der Beteiligung bestehender Zusammenhang.
Der Gesetzgeber knüpft damit und speziell dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend an die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung sowie die Rspr. an.
Rz. 35
Es kommt aber nicht darauf an, an wen die Zahlungen geleistet werden, den Projektentwickler oder an dritte Personen. Das zeigt eindeutig § 6e Abs. 2 S. 2 EStG, aber auch die in § 6e Abs. 2 S. 3 EStG aufgelisteten einzelnen Zahlungen an Personen, die nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit der Gesellschaft stehen müssen.
Rz. 36
Entscheidend für die Bestimmung des Grades des Konnexes zu den Anschaffungskosten ist ein Finalitätszusammenhang aus der Perspektive des Anlegers derart, dass aus dessen Sicht die Aufwendungen konzeptionell auf die Anschaffung eines Wirtschaftsguts bezogen sein müssen.
Die Aufwendungen müssen also eine Zweckrichtung im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs aufweisen. Weisen die einzelnen Kosten eine solche Zweckrichtung nicht auf, sind sie weiterhin sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
3.2 Fondsetablierungskosten nach § 6e Abs. 2 S. 1 EStG
Rz. 37
Schon aus der Begrifflichkeit Fondsetablierungskosten, verbunden mit dem Erfordernis des notwendigen Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen mit den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts folgt, dass es sich in zeitlicher Hinsicht um den Erwerb vorgelagerte Kosten handeln muss. Dementsprechend können nur solche Ausgaben erfasst werden, die in der Konzeptions-, Gründungs- und der Vermarktungsphase bis zum konkreten Erwerb eines Wirtschaftsguts anfallen können; in der Betriebs- oder Liquidationsphase anfallende Kosten scheiden demgegenüber insoweit schon grundsätzlich aus. Dementsprechend zählen insb. Kosten für Gesellschafterversammlungen, die Bewirtschaftung des Investitionsobjekts, die Anlegerbetreuung, die Geschäftsführung, die Erstellung von Jahresabschlüssen und etwa die Löschung im Grundbuch oder Handelsregister nicht zu den Fondsetablierungskosten.
Soweit es sich bei den Aufwendungen um solche handelt, die an den Projektentwickler oder an einen Dritten gehen, müssen sie daher zunächst durch den Erwerb des Gesellschaftsanteils verursacht und im Vertragswerk angelegt sein. Des Weiteren muss es sich nach dem eindeutigen Wortlaut um Aufwendungen handeln, die ausschließlich vom Anleger gezahlt werden. Soweit Aufwendungen also von der Gesellschaft getragen werden, werden sie nicht von § 6e Abs. 2 S. 1 EStG erfasst; dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 6e Abs. 2 S. 2 EStG, der gerade nicht auf Zahlungen durch den Anleger abstellt. Insoweit sollte auch kein Raum für eine weitergehende an der steuerlichen Behandlung orientierte Sichtweise gegeben sein, die bestimmte Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben des Anlegers bzw. Gesellschafters diesem zuordnet.
Rz. 38
Zu den Fondsetablierungskosten gehören daher u. a. Kosten für:
- Die Rechts- und Steuerberatung in der Investitionsphase,
- die Erstellung des Verkaufsprospekts und weiterer Emissionsunterlagen, einschließlich etwaiger (Rechts-)Gutachten und eines aufsichtsrechtlich geforderten Genehmigungsprozesses,
- das Marketing und die Vermittlung der Anteile durch Banken oder andere Vermittler, einschließlich Gebühren für Platzierungsgarantien,
- die Fremdkapitalbeschaffung (auch die vorgelagerte), um den Erwerb des Investitionsguts zu finanzieren,
- Miet- und Zinsgarantien sowie Bürgschaften,
- Bewertungen und sonstige Analysen von Investitionsgegenständen (bzw. Zielfonds).
- Eigen-/Fremdkapitalvermittlungskosten.
- Ausgabeaufschläge,
- auf den Bau oder die Modernisierung des Wirtschaftsguts entfallende Maßnahmen, etwa Baubetreuungsgebühren,
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