Rz. 75

Die AfA-Berechtigung setzt kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum am Wirtschaftsgut voraus. Von daher ist der zivilrechtliche Eigentümer des Wirtschaftsguts nur dann zur AfA berechtigt, wenn er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts getragen hat und er durch Verwendung des Wirtschaftsguts den Tatbestand der Einkunftserzielung selbst verwirklicht. Zivilrechtlicher Eigentümer ist derjenige, der nach §§ 903ff. BGB berechtigt ist, mit dem Wirtschaftsgut nach Belieben zu verfahren. Er muss die tatsächliche Sachherrschaft über das Wirtschaftsgut haben und damit andere von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen können. Die Berechtigung des zivilrechtlichen Eigentümers zur Vornahme der AfA schließt die AfA-Befugnis anderer Personen bezüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts aus. Unerheblich für die Berechtigung des zivilrechtlichen Eigentümers zur Vornahme der AfA ist, ob sein Eigentum mit einer Rückgabeverpflichtung belastet ist. Auch in diesem Fall kann er bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen bis zur Rückübertragung die entsprechende AfA geltend machen.

 

Rz. 76

Wird die Einkunftserzielung nur mit einem Teil des Wirtschaftsguts betrieben, weil z. B. ein Teil des Gebäudes unentgeltlich überlassen wird, ist die AfA nur in einem entsprechenden Umfang anteilig zu gewähren.[1] Zu beachten ist § 21 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 77

Weicht hinsichtlich des Wirtschaftsguts das wirtschaftliche Eigentum vom zivilrechtlichen Eigentum ab, kann die Befugnis zur Vornahme der AfA dem wirtschaftlichen Eigentümer zustehen. Handelt es sich bei dem Nutzenden um eine nahestehende Person des zivilrechtlichen Eigentümers, ist wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur dann anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Vereinbarungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wurde, aufgrund derer er den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in wirtschaftlicher Hinsicht ausschließen kann.[2]

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