Rz. 299

Im Jahr des Beginns und des Endes der AfA ist die AfA zeitanteilig – pro rata temporis – zu gewähren. Dies ist für den Fall des Beginns der AfA ausdrücklich in § 7 Abs. 1 S. 4 EStG geregelt. Für den Fall des Endes der AfA gilt der allgemeine Grundsatz, wonach für ein Jahr nur derjenige Teil des auf ein ganzes Jahr entfallenden Afa-Betrags geltend gemacht werden kann, der der anteiligen Zeitdauer der Nutzung entspricht.[1]

 

Rz. 300

Nach § 7 Abs. 1 S. 4 EStG vermindert sich im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts der für dieses Jahr maßgebende Absetzungsbetrag nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Für eingelegte Wirtschaftsgüter gilt § 7 Abs. 1 S. 4 EStG entsprechend (R 7.4 Abs. 2 S. 2 EStR 2012). Geltung hat dies auch für die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG (§ 7 Abs. 2 S. 3 EStG), nicht aber nach § 7 Abs. 5 S. 3 EStG für die degressive Gebäude-AfA. Nicht anwendbar ist § 7 Abs. 1 S. 4 EStG im Rahmen von § 6 Abs. 2a EStG.[2] Bei Rumpfwirtschaftsjahren ist die Jahres-AfA um 1/12 für jeden Monat zu kürzen, um den das Rumpfwirtschaftsjahr kürzer ist als das Kj.[3]

 

Rz. 301

Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahrs oder Rumpfwirtschaftsjahrs veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG dienen, kann für dieses Jahr nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht (R 7.4 Abs. 8 S. 1 EStR 2012). Das gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Jahres ein Wirtschaftsgebäude künftig Wohnzwecken dient oder ein nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau künftig nicht mehr Wohnzwecken dient (R 7.4 Abs. 8 S. 1 EStR 2012). Auf- bzw. Abrundungen auf volle Monate werden von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich nicht beanstandet.[4]

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 210.
[2] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 210.
[3] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 210.
[4] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 163.

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