1 Überblick
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der bisherige § 71 EStG (Zahlungszeitraum) wurde mit dem AuslAnspruchG v. 13.12.2006 aufgehoben, da der Gesetzgeber das Prinzip der monatlichen Zahlweise in § 66 Abs. 2 EStG überführte (§ 66 EStG Rz. 2 und 15). Eine inhaltliche Änderung trat dadurch nicht ein.
Rz. 2
§ 71 EStG n. F. wurde mit Geltung ab 18.7.2019 eingefügt aufgrund des SozialMissbrauchsG v. 11.7.2019.
1.2 Bedeutung
Rz. 3
Mit § 71 EStG wird für die Familienkasse die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen. Diese bereits im Bereich der Arbeitsförderung vorhandene Verfahrensweise wird auf das Kindergeldrecht übertragen.
Rz. 4
Die Familienkasse soll schneller auf Änderungen in den Verhältnissen der Eltern oder Kinder reagieren können. Es handelt sich um ein befristetes Zurückbehaltungsrecht. Die Vorschrift wurde eingeführt, um Leistungsmissbrauch zu verhindern. Der durch die Einbehaltung des Kindergeldes aufgebaute Druck soll Kindergeldberechtigte auch dazu bewegen, den Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 EStG in verstärktem Maße nachzukommen. Der Kindergeldberechtigte soll angeregt werden, sich an die Familienkasse zu wenden, die für den Kindergeldanspruch erforderlichen Angaben vorzubringen und die erforderlichen Nachweise rechtzeitig vorzulegen. Schließlich bezweckt die Vorschrift auch eine Verwaltungsvereinfachung.
2 Vorläufige Zahlungseinstellung (Abs. 1)
2.1 Ermessen und Voraussetzungen
Rz. 5
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Familienkasse die Kindergeldzahlungen vorläufig einstellen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO).
Voraussetzung für eine vorläufige Zahlungseinstellung ist, dass einerseits Kindergeld festgesetzt wurde und andererseits die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen erhält, die zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führt.
Rz. 6
Es müssen Hinweise auf das Nichtbestehen eines Kindergeldanspruchs vorliegen. Nicht ausreichend ist eine fehlende Mitwirkung des Kindergeldberechtigten, wenn etwa angeforderte Unterlagen nicht übersandt werden.
Rz. 7
§ 71 EStG findet indes keine Anwendung, wenn die Familienkasse zu den bekannt gewordenen Tatsachen rechtliches Gehör gewährt hatte und der Sachverhalt zu Ungunsten des Berechtigten entscheidungsreif ist. Es besteht dann keine Veranlassung für eine vorläufige Zahlungseinstellung – die Kindergeldfestsetzung ist unmittelbar aufzuheben.
2.2 Kenntnis von Tatsachen (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 8
Die Familienkasse muss positive Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen erlangen, die zu dem Nichtbestehen eines Kindergeldanspruchs führen. Die Tatsachen müssen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kindergeldfestsetzung begründen. Umfasst sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Verhältnisse.
Als Änderung des rechtlichen Verhältnisses kommt die Veränderung gesetzlicher Grundlagen, z. B. die Einführung eines Identifikationserfordernisses, in Betracht. Die Änderung eines tatsächlichen Verhältnisses liegt z. B. vor, wenn die Familienkasse erfährt, dass die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aber weitere Unklarheiten bestehen, die aufzuklären sind. In Betracht kommen z. B. der Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruchs, ein Anspruch aus anderen Gründen, unbekannte Anschrift des Berechtigten oder des Kindes nach Bewilligung.
Ein unbestimmter Verdacht oder eine veränderte Rechtsauffassung der Behörde reicht dagegen für eine vorläufige Zahlungseinstellung nicht aus. Vielmehr muss die Familienkasse von der Richtigkeit der Tatsache überzeugt sein.
2.3 Aufhebung der Festsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit (Abs. 1 Nr. 2)
Rz. 9
Die Tatsachen müssen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit nach sich ziehen; dies setzt voraus, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung schon nicht mehr besteht und nicht erst mit Wirkung für die Zukunft entfällt.
Lag der Kindergeldfestsetzung eine Ermessensentscheidung zugrunde, findet § 71 EStG keine Anwendung.
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