Rz. 17

Eine Sonderabschreibungen nach § 7b Abs. 1 EStG darf nur gewährt werden, wenn der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten Beihilfen[1] in einem Zeitraum von 3 Vz 200.000 EUR nicht übersteigt (§ 7b Abs. 5 EStG). Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung, gleich welcher Art und Zielsetzung, zu berücksichtigen.

Für die Gewährung der Sonderabschreibungen muss der Anspruchsberechtige den Nachweis durch eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erbringen, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Vz De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind.

Bei der Prüfung des Höchstbetrags der Sonderabschreibung ist nicht die Höhe der Sonderabschreibung selbst, sondern nur der relevante wirtschaftliche Vorteil (Steuerersparnis) zu berücksichtigen.[2] Somit hängt der Umfang des Steuervorteils von dem persönlichen Steuersatz des Investors ab. Handelt es sich um eine natürliche Person und unterstellt man den höchsten ESt-Satz von 45 %, wären Baukosten in Höhe von etwa 2.962962 EUR x 15 % (Afa-Satz für 3 Jahre) x 45 % = 199.999 EUR begünstigungsfähig. Dies würde einer Wohnfläche von 1.481 m² entsprechen. Kapitalgesellschaften, die nur KSt in Höhe von 15 % und – unterstellt – keine GewSt zahlen, können dementsprechend die Sonderabschreibung für die dreifache Wohnfläche nutzen.

 
Praxis-Tipp

Finanzverwaltung stellt Berechnungsschema online bereit

Zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG steht seitens des BMF ein Berechnungsschema online zum Abruf bereit. Die Berechnung erfolgt entsprechend den Ausführungen unter Tz. II 4.1. des Anwendungsschreibens des BMF v. 7. 7.2020 (s. dort Rz. 102ff.).[3]

[1] Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission v. 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 v. 24.12.2013, S. 1, De-minimis-Verordnung.
[2] Bt-Drs. 19/4849, 15.
[3] BMF v. 7.7.2020, IV C 3 – IV C 3 – S 2197/19/10009:008.

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