Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 5a
§ 7g Abs. 5 EStG regelt Sonderabschreibungen. Die Generalnorm des § 7a EStG findet (grundsätzlich) Anwendung, soweit es um Sonderabschreibungen geht, nicht allerdings bezüglich eines Investitionsabzugsbetrags i. S. v. § 7g Abs. 1–4 EStG. Einzelne Passagen des § 7a EStG sind allerdings nicht anwendbar, soweit § 7g Abs. 1, 2 EStG speziellere Regelungen enthält. Insbesondere kommt § 7a Abs. 2 EStG für § 7g EStG nicht zur Anwendung, weil Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungs- oder für Teilherstellungskosten § 7g EStG nicht zulässt. § 7a Abs. 3 EStG gilt nur für erhöhte Absetzungen und ist damit in Bezug auf § 7g Abs. 1, 2 EStG ebenfalls nicht anwendbar. Ebenso wird § 7a Abs. 4 EStG durch § 7g EStG überlagert, denn die Sonderabschreibungen des § 7g EStG sind sowohl neben linearen als auch neben degressiven Abschreibungen zulässig. Die Vorschrift des § 7a Abs. 5 EStG (Kumulationsverbot) ist hingegen bei § 7g EStG anwendbar. Liegen also bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen aufgrund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur aufgrund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden. Der Stpfl. wird also von § 7g EStG dann keinen Gebrauch machen, wenn andere Abschreibungsvergünstigungen zu vorteilhafteren Ergebnissen führen. Da § 82f EStDV für Schiffe und Flugzeuge wesentlich weitergehende Vergünstigungen gewährte als § 7g EStG, hat § 7g EStG für diese Branchen – soweit § 82f EStDV noch anwendbar ist – keine große Bedeutung.
§ 7a Abs. 7 S. 2 EStG (Abschreibungen bei mehreren Beteiligten) wird durch die Spezialregelung des § 7g Abs. 7 EStG verdrängt. Dies gilt auch für § 7a Abs. 7 S. 1 EStG (Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt); die Vorschrift ist aufgrund der betriebsbezogenen Betrachtung in § 7g EStG bei Mitunternehmerschaften nicht anwendbar (Rz. 20); soweit allerdings keine Mitunternehmerschaft vorliegt (sondern eine bloße Bruchteilsgemeinschaft), gilt § 7g EStG nur insoweit, wie die Voraussetzungen beim jeweiligen Gemeinschafter erfüllt sind (Rz. 95f.).
Rz. 5b
§ 7a Abs. 6 EStG (Buchführungsgrenzen) und § 7a Abs. 8 EStG (Sonderverzeichnis) und § 7a Abs. 9 EStG (Restwertabschreibung) gelten bei § 7g EStG uneingeschränkt.
Rz. 5c
Die Inanspruchnahme des § 7g EStG minderte die Bemessungsgrundlage für die degressive AfA bereits im Folgejahr, also nicht – wie bei der linearen AfA – erst nach Ablauf des 5-jährigen Begünstigungszeitraums. Während des Begünstigungszeitraums konnte der Stpfl. auch von der degressiven zur linearen AfA übergehen. In diesem Fall war der Restwert unter Abrechnung der bisher geltend gemachten degressiven AfA und der Sonderabschreibungen gem. § 7g EStG zu bestimmen. § 7g Abs. 5 EStG gilt auch neben der Leistungs-AfA (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG), da Abs. 5 ohne Einschränkung allg. auf § 7 Abs. 1 EStG verweist.
Rz. 5d
Zur Wechselwirkung mit § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG s. Rz. 63. Im Fall der Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG gehen gebildete Investitionsabzugsbeträge über. § 6 Abs. 3 EStG verdeutlicht indes, dass die unentgeltliche Betriebsübertragung kein Veräußerungs- bzw. Anschaffungsgeschäft darstellt, sodass eine Fortführung von Investitionsabzugsbeträgen geboten ist. Diese Auffassung hat sich auch die Finanzverwaltung zu eigen gemacht, mit der Einschränkung, dass für die Prüfung der Gewinngrenze der anteilige Gewinn oder Verlust des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers zusammenzufassen sind. Die Fortführung sollte dann auch im Fall des § 6 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. EStG, also bei unentgeltlicher Aufnahme eines Gesellschafters in einen Einzelbetrieb, möglich sein.