Dr. Felice-Alfredo Avella
Rz. 90
Die Unternehmensnachfolge selbst unterliegt nur sehr wenigen gesetzlichen Bestimmungen und ist damit offen für eine auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung. Verschiedene Normen gilt es aber zu beachten. Das betrifft zunächst vor allem das Recht der Handelsfirma. Nach § 22 HGB darf der Erwerber eines Unternehmens die bisherige Firma mit oder ohne einen klarstellenden Zusatz weiterführen, auch wenn sie den Namen des Veräußerers enthält, sofern Letzterer damit einverstanden ist. Ein Erwerb der Firma ohne das Handelsgeschäft ist nach § 23 HGB nicht möglich. Will der Erblasser bei seiner Verfügung von Todes wegen vermeiden, dass das Unternehmen nach seinem Tod unter seinem Namen weitergeführt wird, kann er dies durch eine Auflage anordnen.
Rz. 91
Bei Einzelunternehmen ergibt sich bereits begrifflich, dass Erwerb und Fortführung durch mehrere nicht möglich sind. Einzige Ausnahme hierbei ist der Fall der Erbengemeinschaft. Aufgrund der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks geht ein Einzelunternehmen automatisch auf die Erbengemeinschaft über, woraus dann eine GbR oder eine OHG entstehen kann. Bei Fortführung des Einzelunternehmens durch eine Erbengemeinschaft ist zu beachten, dass oftmals zur Regelung der Rechtsbeziehungen der Miterben die Bestimmungen einer GbR oder OHG angewandt werden. Hier besteht die Gefahr, dass dies als Gründung einer GbR oder OHG gewertet wird. Um dies zu vermeiden, sollte eine Erbengemeinschaft zeitnah auseinandergesetzt werden. Soll der Übergang des Einzelunternehmens auf die Erbengemeinschaft im Vorfeld vermieden werden, müssen die für die Unternehmensnachfolge bestimmten Erben eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen.
Rz. 92
Umstritten ist, ob die Miterben ihre gesellschaftsrechtliche Haftung (persönliche volle Haftung) durch Eintragung in das Handelsregister auf die Haftung nach erbrechtlichen Grundsätzen (Haftung nur mit dem Nachlass) beschränken können. Grundsätzlich führt die Gesamtrechtsnachfolge zum Eintritt des Erben in die volle persönliche Haftung. Wird dabei ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt, erstreckt sich die Haftung auf alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine Trennung der Erbenhaftung in Eigenvermögen und Nachlass ist unter den Voraussetzungen des § 1975 BGB möglich. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass können die Erben nur dann erreichen, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt oder innerhalb von drei Monaten eingestellt wird. Für nichtkaufmännische Unternehmen bleibt es bei der Haftung nach den Grundsätzen der GbR neben den erbrechtlichen Haftungsgrundsätzen.
Rz. 93
Bei Personengesellschaften ist wegen des Prinzips der Mitgliederidentität eine Übertragung des Gesellschaftsanteils nicht ohne Weiteres möglich. Ein Gesellschafterwechsel durch Abtretung kommt nur in Betracht, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter der Abtretung zustimmen. Die Übertragung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.
Rz. 94
Bei Kapitalgesellschaften sind die Anteile grundsätzlich frei übertragbar, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Besonderheiten ergeben sich z. B. für einen Gesellschafter, der sich von seinem Gesellschaftsanteil trennen will, aber keinen geeigneten Nachfolger zur Verfügung hat. Hier ist in der Praxis die Zustimmung der übrigen Gesellschafter notwendig, insbesondere bei Familienunternehmen, sofern die Geschäftsanteile an Familienfremde veräußert werden sollen.