Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 5
Die Förderung kann nur erhalten,
- (bis Vz 2003) wessen Gesamtbetrag der Einkünfte in dem maßgeblichen Zweijahreszeitraum bei Ledigen 81.807 EUR und bei Verheirateten 163.614 EUR nicht übersteigt. Die Einkunftsgrenze erhöht sich für jedes Kind i. S. d. § 9 Abs. 5 S. 1, 2 EigZulG um 30.678 EUR, in den Fällen des § 9 Abs. 5 S. 3 EigZulG um 15.339 EUR pro Anspruchsberechtigten. Ausländische Einkünfte bleiben dabei insoweit außer Betracht, als sie in den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mit einzubeziehen sind (BMF v. 10.2.1998, IV B 3 — EZ 1010 — 11/98, BStBl I 1998, 190, Tz. 28 S. 2).
- (ab Vz 2004) wessen Summe der positiven Einkünfte in dem maßgeblichen Zweijahreszeitraum 70.000 EUR, bei Verheirateten 140.000 EUR nicht übersteigt. Die Einkunftsgrenze erhöht sich für jedes Kind i. S. d. § 9 Abs. 5 S. 1, 2 EigZulG um 30.000 EUR, in den Fällen des § 9 Abs. 5 S. 3 EigZulG um 15.000 EUR pro Anspruchsberechtigten. Ausländische Einkünfte bleiben dabei insoweit außer Betracht, als sie in den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mit einzubeziehen sind (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 — EZ 1010 — 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 23).
Ab Vz 2004 wird nicht mehr auf die Summe des "Gesamtbetrags der Einkünfte", sondern auf die Summe der "positiven Einkünfte" des maßgeblichen Zweijahreszeitraums abgestellt. Damit soll das Unterschreiten der Einkunftsgrenze durch Verluste aus einzelnen Einkunftsarten verhindert werden. Es sind daher in einem ersten Schritt die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsart zusammenzurechnen, d. h. positive und negative Einkünfte aus derselben Einkunftsart sind zu saldieren. Dies gilt auch für positive und negative Einkünfte derselben Einkunftsart der Ehegatten, d. h. auch bei ihnen findet eine Saldierung von positiven und negativen Einkünften innerhalb derselben Einkunftsart statt. Dies gilt unabhängig davon, welche Veranlagungsart die Ehegatten wählen. Ist die Summe der Einkünfte der einzelnen Einkunftsart negativ, bleibt sie bei der weiteren Berechnung außer Betracht. Ist die Summe der Einkünfte aus der einzelnen Einkunftsart positiv, wird sie mit den anderen positiven Einkünften der einzelnen Einkunftsarten zusammengerechnet und hieraus bestimmt, ob die Einkunftsgrenze überschritten ist oder nicht.
Zusammenzurechnen sind die Einkünfte innerhalb der gleichen Einkunftsart für den maßgeblichen Zweijahreszeitraum. Daher sind positive Einkünfte des einen Jahres mit negativen Einkünften des anderen Jahres innerhalb der gleichen Einkunftsart zu saldieren.
Ab 2001 ist das sog. Halbeinkünfteverfahren zu berücksichtigen. Hiernach ist der Gesamtbetrag der Einkünfte um die steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG zu erhöhen und um die nicht abziehbaren Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG zu vermindern (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 — EZ 1010 — 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 23).
Die Beschränkung der Förderung auf eine bestimmte Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte/Summe der Einkünfte ist nicht verfassungswidrig.
Rz. 5a
Die Höhe der Einkünfte ist unabhängig von einem bestandskräftigen ESt-Bescheid für den gleichen Zeitraum zu ermitteln; der ESt-Bescheid ist also nicht bindend (kein Grundlagenbescheid) für den Zulagenbescheid. Allerdings kann der Stpfl. bei der Ermittlung der Einkünfte für Zwecke der Festsetzung der Zulage einkommensteuerrechtliche Wahlrechte (z. B. Sonderabschreibungen) nicht anders ausüben als bei der ESt.