Rz. 9
Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, können die EigZul für insgesamt zwei Objekte in Anspruch nehmen[1]. Die Förderung für zwei Objekte kann – Eigennutzung vorausgesetzt – grds. parallel, sich teilweise überschneidend oder nacheinander in Anspruch genommen werden.
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