Rz. 24

Aus der vorstehenden Regelung folgt einerseits, dass – solange die Voraussetzungen des § 26 EStG vorliegen – Miteigentumsanteile an gemeinsamen Wohnungen ihre Objekteigenschaft verlieren und die im Miteigentum stehende Wohnung als ein Objekt gilt. Dies gilt auch dann, wenn neben beiden Ehegatten noch eine dritte Person an derselben Wohnung beteiligt ist. Andererseits ist jedoch vorehelicher Objektverbrauch auch auf eheliche Objekte anzurechnen.

 

Rz. 25

Ist bereits bei beiden Ehegatten vor der Eheschließung Objektverbrauch eingetreten, können sie die Förderung für ein weiteres Objekt nicht mehr in Anspruch nehmen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Folgeobjektförderung[1]. Konkret bedeutet dies, dass § 6 Abs. 2 S. 2 EigZulG auch dann greift, wenn ein Ehegatte EigZul für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt, denn insoweit ist noch kein (vorehelicher) Objektverbrauch eingetreten[2]. Hat der Anspruchsberechtigte sich dagegen für die Behandlung des zweiten Objekts als "Zweitobjekt" entschieden, ist er an diese Wahl auch für die Frage des Ehegatten-Objektverbrauchs gebunden, sobald das Finanzamt die EigZul bestandskräftig festgesetzt hat[3].

 

Rz. 26

Vorstehendes gilt nicht, wenn sich der voreheliche Objektverbrauch beider Ehegatten auf Anteile an einer gemeinsamen Wohnung bezieht. Da diese Anteile mit der Eheschließung ihre Objekteigenschaft verlieren und als Objekt nur noch eine Wohnung zählt, steht den Ehegatten von diesem Zeitpunkt an die Förderung für eine weitere Wohnung zu[4]. Dies gilt auch, wenn geschiedene Ehegatten erneut die Ehe miteinander eingehen[5].

 

Rz. 27

Ist nur bei einem der Ehegatten vor der Eheschließung Objektverbrauch eingetreten, können sie die Förderung noch für ein zweites Objekt in Anspruch nehmen[6]. Eigentümer dieses zweiten Objekts können sein

  • der ursprünglich "objektverbrauchende" Ehegatte,
  • der andere Ehegatte,
  • beide Ehegatten gemeinsam.

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