Prof. Dr. Alexander Kratzsch
Rz. 1
Die ursprüngliche Fassung des SolZG enthielt keine besonderen Vorschriften über das Inkrafttreten. Stattdessen war in § 3 SolZG bestimmt, dass Bemessungsgrundlage nur die ab Vz 1995 festgesetzte ESt oder KSt (bzw. die erhobene LSt) war. Damit war mit genügender Klarheit ausgedrückt, dass der SolZ ab Vz 1995 zu erheben war. Die Änderungen des SolZG durch das JStG 1996 v. 11.10.1995 und durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 v. 18.12.1995 haben eine differenzierte Regelung über das Inkrafttreten der geänderten Vorschriften notwendig gemacht. Diese Regelung beinhaltet § 6 SolZG.
Rz. 2
Durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 ist der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes auch auf erweitert beschränkt Stpfl. ausgedehnt worden (§ 2 SolZG Rz. 2). Diese Änderung ist nach § 6 Abs. 1 SolZG mit rückwirkender Kraft, und damit bereits ab Vz 1995, eingeführt worden.
Rz. 3
Die Änderungen durch das JStG 1996 gelten nach § 6 Abs. 2 SolZG ab Vz 1996. Das betrifft insbesondere die Änderungen der Bemessungsgrundlage in § 3 SolZG, wonach Bemessungsgrundlage die ESt unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ist (§ 3 SolZG Rz. 10).
Rz. 4
§ 6 Abs. 3 SolZG bestimmt, dass die Änderungen durch das G. v. 21.11.1997 ab Vz 1998 anzuwenden ist. Das betrifft die Reduzierung des Steuersatzes für den SolZ von 7,5 % auf 5,5 %.
Rz. 5
Nach § 6 Abs. 4 SolZG gelten die Änderungen durch das G. v. 23.10.2000 ab Vz 2001. Dies betraf lediglich Änderungen von Verweisungen.
Rz. 6
§ 6 Abs. 5 SolZG bestimmt, dass die Änderungen durch das G. v. 21.12.2000 ab Vz 2001 anzuwenden sind. Die §§ 1 und 3 SolZ wurden geändert und dadurch die Regelungen des § 51a EStG verdrängt.
Rz. 7
Die Änderungen durch Art. 6 v. 9.12.2000 sind nach § 6 Abs. 6 SolZG ab Vz 2002 anzuwenden. Dies betrifft den Ersatz der DM-Beträge durch EUR-Beträge.
Rz. 8
Durch G. v. 21.12.2000 war in § 1 Abs. 2a SolZG die Kinderentlastung bei der LSt geregelt worden. Diese Vorschrift ist nach Abs. 7 letztmalig für den Vz 2001 anzuwenden, da die Vorschrift danach (systematisch richtiger) durch § 3 Abs. 2a SolZG ersetzt worden ist.
Rz. 9
Entsprechend zu Abs. 7 wird in Abs. 8 geregelt, dass die Vorschrift über die Kinderentlastung bei der LSt in § 3 Abs. 2a SolZG ab Vz 2002 anzuwenden ist.
Rz. 10
§ 6 Abs. 9 SolZG wurde durch das JStG 2008 v. 20.12.2007 eingefügt; Abs. 10 (Anwendung erstmals für den Vz 2009) durch das Familienleistungsgesetz v. 22.12.2008; Abs. 11 durch das WachstumsbeschleunigungsG v. 22.12.2009 und schließlich der – zugunsten des Stpfl. rückwirkend anwendbare – Abs. 12 durch JStG 2010
Dieser regelt die erstmalige Anwendung von § 3 Abs. 3 und 4 SolZG; § 6 Abs. 13 SolZG wurde durch BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 eingefügt und regelt die Behandlung von Kinderfreibeträgen als Lohnsteuerabzugsmerkmal. § 6 Abs. 14 und 15 SolZG wurden durch das Gesetz zur Anhebung des Anhebung des Grundfreibetrags v.16.7.2015 eingefügt. § 6 Abs. 14 SolZG ergänzt dies für Erhöhungen der Kinderfreibeträge und -entlastungsbeträge für 2015, Abs. 15 ab Vz 2016. Die Änderung des § 1 Abs. 2 erfolgte wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) v. 19.7.2016 und wird gem. § 6 Abs. 16 SolZG ab dem Vz 2016 angewendet. Die Änderungen des § 3 Abs. 2a SolZG sind nach § 6 Abs. 17 und 18 ab 2017 bzw. 2018 anzuwenden..