Dr. Birger Brandt, Prof. Jürgen Brandt
Leitsatz
Der Abzug von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FördG) nur im jeweiligen Jahr des Abzugs, nicht aber bereits in dem Jahr voraus, in dem die Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen entstanden sind.
Normenkette
§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FördG
Sachverhalt
Die Kläger wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist seit 1994 Eigentümerin eines ihr von den Eltern übertragenen und mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Kläger zogen am 18.1.1995 in das Haus ein und bewohnen seitdem die Wohnung im Obergeschoss; die Eltern der Klägerin zogen zum selben Zeitpunkt in die Erdgeschosswohnung des Hauses.
Nachdem die Kläger bereits vor ihrem Einzug Erhaltungsaufwendungen in den Jahren 1992 bis 1994 getragen hatten, führten sie im Jahr 1995 weitere Erhaltungsarbeiten an dem Zweifamilienhaus aus. Wegen dieser Aufwendungen in den Jahren 1992 bis 1995 begehrten sie mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einen Abzugsbetrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG in Höhe von 4 000 DM.
Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1995 die in den Vorjahren entstandenen Aufwendungen nicht, weil die Kläger das Gebäude zu jener Zeit noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätten. Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage berücksichtigte das FG auch die im Jahr 1994 getätigten Aufwendungen bei der Bemessung des Abzugsbetrags.
Entscheidung
Der BFH folgt der Auffassung des FG, dass die für die Begünstigung des § 7 FördG erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht schon im Jahr der Aufwendungen, sondern nur im jeweiligen Jahr vorliegen muss, für das der Abzug nach dieser Vorschrift geltend gemacht wird.
Die Auffassung des FA, dass für die Förderung die Nutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils zu eigenen Wohnzwecken im Jahr des Abzugs nicht genüge, sondern bereits im Jahr der Zahlung gegeben sein müsse, sei weder mit Wortlaut und Zweck der Regelung vereinbar noch durch den gesetzessystematischen Zusammenhang der Regelungen des § 7 FördG geboten.
Schon der Wortlaut der Vorschrift stelle für das Merkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" allein auf das jeweilige Abzugsjahr ab, so dass für jedes Jahr des zehnjährigen Abzugszeitraums gesondert zu prüfen sei, ob der Eigentümer das Gebäude noch oder wieder bewohne.
Hinweis
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abgezogen werden. Danach muss der Steuerpflichtige – wie im Streitfall hinsichtlich der Streitjahre ab 1994 – zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes im Zeitpunkt der Aufwendungen sein.
Des Weiteren setzt Satz 2 der Vorschrift voraus, dass der betroffene Gebäudeteil in dem Jahr, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Diese Voraussetzung muss nicht bereits im Jahr der Aufwendungen gegeben sein. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung ist mit der Gesetzeslage unvereinbar.
Die Entscheidung führt im Ergebnis dazu, dass die fehlende Wohnnutzung im Jahr der Aufwendungen oder in einem der Folgejahre lediglich zu einer Verkürzung des Abzugszeitraums um das betreffende Jahr – entsprechend der Rechtslage bei § 10e EStG (vgl. Tz. 56 des BMF-Schreibens vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887, 896) – führt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.1.2001, X R 60/97