Gem. § 1 Abs. 3 S. 3 AStG bildet die Funktions- und Risikoanalyse die Grundlage für die Verrechnungspreisbestimmung. Daraus ergibt sich eine explizite Pflicht zur Durchführung einer Funktionsanalyse. Schon vorher sah § 4 Nr. 3a GAufzV[1] vor, dass eine solche Analyse im Rahmen der allgemeinen Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO durchzuführen war. Hierbei ist nach Maßgabe der allgemeinen Kriterien zwischen einer Pflicht zur zeitnahen Dokumentation für außergewöhnliche Geschäfte und einer solchen auf Anforderung durch die Finanzverwaltung zu unterscheiden.

Das BMF[2] konkretisiert diese Anforderungen und verlangt Informationen

  • über die wesentlichen eingesetzten Wirtschaftsgüter,
  • über die Vertragsbedingungen,
  • über die gewählte Geschäftsstrategie sowie
  • über die für die Preisvereinbarung bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse.

Für die Umsetzung dieser Anforderungen bieten sich tabellarische Übersichten an, bei denen nicht nur eine einfache Zuordnung von Funktionen erfolgt, sondern auch gesondert angegeben wird, wie ausgeprägt bestimmte Risiken sind. Insoweit kann es sich anbieten, ein abgestuftes System (etwa eine Skala von + + bis – –) einzusetzen. Ferner sollte überlegt werden, inwieweit zusätzliche Erläuterungen erforderlich sind, um dieses System nachvollziehbar zu machen. Dies kann nicht nur sinnvoll sein, um diese Unterlagen der Finanzverwaltung vorzulegen, sondern um auch innerhalb des Unternehmens für Transparenz und Akzeptanz zu sorgen.

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