Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte sog. Homeoffice-Pauschale i. H. v. 5 EUR pro Tag soll dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR auf 1.000 EUR pro Jahr angehoben werden. Der Höchstbetrag kann erreicht werden, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübt wird.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.

 
Hinweis

Werbungskostenpauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel. Diese stellen separate Werbungskosten dar, z.B. für Schreibtisch, Stuhl, Computer usw. Bedenken Sie, dass Sie z. B. einen Bürostuhl sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich absetzen können, wenn er nicht mehr als 800 EUR kostet. In diesem Fall gilt der Stuhl als sog. geringwertiges Wirtschaftsgut.

 
Achtung

Fahrtaufwendungen

Für diejenigen Tage, für die die Homeoffice-Pauschale i.H.v. 5 EUR geltend gemacht wird, können keine Kosten für Fahrtaufwendungen (Entfernungspauschale) berücksichtigt werden. Je nachdem, welche Entfernung über den Arbeitsweg zurückgelegt wird, kann das Arbeiten im Homeoffice aus steuerrechtlicher Sicht unterschiedlich attraktiv ausfallen.

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