Nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG bleiben steuerfrei Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten. Die Steuerbefreiung gilt somit nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für Zuwendungen unter Lebenden.
a) Unterhaltszahlungen
Abgrenzung: Unterhaltszahlungen sind schon nicht objektiv unentgeltlich und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Fehlt es dagegen an einer gesetzlichen Unterhaltspflicht für Zahlungen, sind sie nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, aber ggf. nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei.
Beraterhinweis Vorauszahlungen auf zukünftigen Unterhalt sind dagegen steuerbar, da sie nicht geschuldet werden (§§ 1614 Abs. 2, § 760 Abs. 2 BGB). Die Rspr. sieht darin regelmäßig eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung (z.B. BFH v. 17.10.2007 – II R 53/05, BStBl. II 2008, 256 – zur Abfindung für den Verzicht auf künftigen Unterhalt).
Unterhaltszahlungen, die in Erfüllung einer bestehen gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet werden, können sein:
Besteht keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, so umfasst die Steuerbefreiung grundsätzlich nur laufende Unterhaltszahlungen. Sie greift nicht für den Erwerb von Gegenständen (FG München v. 4.11.1971 – IV 75/71, EFG 1972, 1978). Die Zuwendung von Sachen kann nur ausnahmsweise als Unterhaltszuwendung behandelt werden, wenn die Sache zum Verbrauch bestimmt ist oder eine Lebensdauer hat, die nicht über die Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit hinausgeht.
Beraterhinweis Die Angemessenheit des Unterhalts orientiert sich an den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 1601 ff. BGB. Daher ist die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 ErbStG zu beachten: Übersteigt die Zuwendung den Rahmen des Angemessenen, ist sie in vollem Umfang steuerpflichtig.
Sofern der Empfänger über ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, um sich angemessen zu unterhalten, greift die Steuerbefreiung nicht (BFH v. 26.10.1960 – II 269/58).
b) Ausbildungskosten
Zuwendungen zur Ausbildung sind ebenfalls nur steuerfrei, wenn der Empfänger bedürftig ist.
Der Begriff der "Ausbildung" ist nicht gesetzlich definiert. Die h.M. stellt auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ab. Zu den Kosten der Ausbildung zählen dabei nicht nur die Gebühren für Unterricht und Lehrmittel, sondern auch die durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Lebenshaltungskosten, auch eines auswärtigen Aufenthalts.
Ob Einmalzahlungen i.R.v. Zuwendungen zur Ausbildung steuerfrei sind, ist umstritten (ablehnend: FG Rheinland-Pfalz v. 3.7.1997 – 4 K 1966/96, DStRE 1997, 769; bejahend Troll / Gebel / Jülicher / Gottschalk, ErbStG, EL 68 3/2024, § 13 Rz. 136).
Zuwendungen zur Abgeltung des angemessenen Grundbedarfs sind i.Ü. bereits als Unterhaltszuwendungen steuerfrei.
Nicht begünstigt sind aber Zahlungen zur nachträglichen Abdeckung bereits entstandener Aufwendungen, mögen sie auch der Rückzahlung eines aufgenommenen Kredits zur Finanzierung der Ausbildung dienen (FG Rheinland-Pfalz v. 3.7.1997 – 4 K 1966/96, DStRE 1997, 769).