Ein Gelegenheitsgeschenk erfordert zunächst einen Anlass, der sich zumindest auch auf die Person des Beschenkten bezieht. Deshalb soll z.B. kein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk vorliegen, wenn der Ehemann anlässlich seiner eigenen Silberhochzeit ein Geschenk an ein leibliches Kind vornimmt, während ein Geschenk an die Ehefrau unter den übrigen Voraussetzungen steuerfrei wäre (so Mühlhaus in BeckOK/ErbStG, Ed. 23 4/2024, § 13 Rz. 459).
Solche Anlässe können sein:
- Geburtstag des Beschenkten,
- Weihnachten,
- Abschlüsse bzw. Abschlussfeiern, wie Schulabschluss, Examen, Promotion,
- Hochzeit, Hochzeitstage,
- Taufe.
Beraterhinweis Grundbesitz, Sparbücher, Wertpapierdepots sollen aber nach wohl h.M. in der Literatur regelmäßig nicht den Begriff des Gelegenheitsgeschenkes erfüllen, weil es sich nicht um typische Geschenke handele (vgl. Schienke-Ohletz in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 13 Rz. 76). Meines Erachtens überzeugt diese Ansicht nicht. Zwar werden Grundstücke regelmäßig schon nicht üblich sein. Ob es sich nun aber um eine Barschenkung, eine Uhr oder ein Sparbuch oder Wertpapierdepot handelt, ist nach diesseitiger Auffassung irrelevant, sofern der Rahmen der Üblichkeit eingehalten ist.
Luxuskreuzfahrt als Schenkung?: Und in diesen Kontext fällt dann auch das viel beachtete Urteil des FG Hamburg v. 12.6.2018 betreffend die Zuwendung einer Luxuskreuzfahrt (FG Hamburg v. 12.6.2018 – 3 K 77/17, EFG 2018, 1559 = ErbStB 2018, 264 [Günther]). Zwar hatte das FG Hamburg schon tatbestandlich eine Schenkung verneint, weil die Beschenkte kein eigenes Forderungsrecht in Bezug auf die Luxus-Kreuzfahrt hatte und sie die Reise ohne ihren Lebensgeführten, der Kosten von 500.000 EUR trug, alleine nicht hätte antreten können. Auch eine Schenkung aufgrund ersparter Luxusaufwendungen lehnte das FG Hamburg ab, da die Beschenkte diese Reise nicht ohne den Schenker hätte antreten können und insoweit auch keine Aufwendungen erspart hat.
Der BFH hatte mit Urteil v. 16.9.2020 die Vorentscheidung schon deswegen bestätigt, weil das FA der Besteuerung zu Unrecht eine einheitliche Schenkung zugrunde gelegt habe (BFH v. 16.9.2020 – II R 24/18, BStBl. II 2021, 621 = ErbStB 2021, 169 [Hartmann]). Vielmehr handele es sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen jeweils um einzelne und voneinander zu unterscheidende selbstständige Leistungen. Eine Zusammenfassung aller über das Bordkonto abgerechneten Leistungen sei nicht zulässig.
Meines Erachtens spricht Einiges dafür, dass der BFH vergleichbare Fälle differenzierter betrachten wird. Wenn der Mitreisende z.B. bei einer Pauschalreise einen eigenen Rechtsanspruch auf die Reise hat und die Kosten von einer anderen Person übernommen werden, dürfte der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt sein. Ob ein Anlass für die Reise besteht, der es als übliches Gelegenheitsgeschenk qualifiziert, ist dann wiederum anhand des konkreten Einzelfalls zu entscheiden.
Zuwendungen an Arbeitnehmer dürften regelmäßig schon deswegen nicht die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG benötigen, weil sie zu den Einkünften i.S.d. § 19 EStG rechnen.
Beraterhinweis Nur wenn die persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – losgelöst von dem Arbeitsverhältnis – im Vordergrund stehen, so können die Voraussetzungen für ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk vorliegen, sofern die Zuwendung nicht ungewöhnlich und übermäßig ist. Denkbar ist natürlich auch, dass der Gedanke einer persönlichen Aufmerksamkeit und einer Ehrung überwiegt, wodurch der Gesichtspunkt der Entlohnung für geleistete Dienste in den Hintergrund tritt.
Geschenke an Arbeitnehmer stellen sich damit i.d.R. als Ausfluss des Arbeitsverhältnisses dar. Sie sind dann lohnsteuerpflichtig, sofern nicht Steuerbefreiungen eingreifen, wie z.B. Heirats- und Geburtsbeihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG (str. nach Abschaffung der Freibeträge im privaten Dienst nach § 3 Nr. 15 EStG a.F., s. hierzu Wagner, Lohnsteuer, Steuerfreiheit von Arbeitslohn, Rz. 57, s.a. LStR 3.11 Abs. 1 Nr. 1).
Jubiläumsgeschenke oder -zuwendungen an den Arbeitnehmer zählen in voller Höhe zum Arbeitslohn. Jedoch dürften derartige Zuwendungen meist Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, so dass die begünstigende Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht kommt (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).