Prof. Dr. Markus Häfele, Dr. Thomas Strieder
1 Rechtsform der Genossenschaft
Rz. 1
Gemäß § 17 Abs. 1 GenG hat die eingetragene Genossenschaft als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Nach 17 Abs. 2 GenG gelten Genossenschaften als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Über die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes hinaus (für die Rechnungslegung beispielsweise § 33 GenG) sind damit auch die §§ 238 ff. auf die Genossenschaften anzuwenden. Eine Genossenschaft ist ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss von mindestens 3 Genossen unter den Grundprinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung, § 4 GenG. Die Mitgliederzahl ist nicht beschränkt. Eine eingetragene Genossenschaft ist eine eigene Rechtsform, die im Genossenschaftsgesetz geregelt ist und die sich von anderen Gesellschaften insbesondere durch ihren Förderauftrag gem. § 1 Abs. 1 GenG unterscheidet. Dieser bestimmt den Zweck einer Genossenschaft als "Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs". D. h., dass die mikroökonomische Einheit Genossenschaft nicht Selbstzweck sein darf, sondern auf die Mitgliederwirtschaften ausgerichtet sein muss. Hieraus folgt die Identität von Mitglied und Leistungsabnehmer. Aufgrund dieser rechtsformspezifischen Besonderheiten wurde in das 3. Buch des HGB ein eigener Abschnitt zur externen Rechnungslegung der Genossenschaften eingefügt, vgl. §§ 336–339 HGB.
Aktuell existieren in Deutschland knapp 7.000 Genossenschaften, die in den unterschiedlichsten Branchen tätig sind.
Rz. 2
Jede Genossenschaft wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GenG grundsätzlich von einem mindestens 2-köpfigen Vorstand als gesetzlicher Vertreter geführt und besitzt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GenG grundsätzlich einen Aufsichtsrat, der aus mindestens 3 Personen besteht. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 GenG. Die Mitglieder dieser Organe müssen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GenG Genossen sein. Das beschlussfassende höchste Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Sie kann bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern durch eine Vertreterversammlung der Mitglieder ersetzt werden, § 43a Abs. 1 GenG.
Bei eingetragenen Genossenschaften wird die Mitgliedschaft grundsätzlich durch eine Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben, vgl. § 15 Abs. 1 GenG. Damit ergeben sich auch Einzahlungsverpflichtungen gem. dem jeweiligen Statut auf den Geschäftsanteil. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod sowie Auflösung der Genossenschaft.
2 Handelsrechtlicher Jahresabschluss der Genossenschaft
Rz. 3
§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet alle Kaufleute zur Aufstellung eines aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschlusses. Nach § 336 Abs. 1 Satz 1 HGB haben Genossenschaften diesen um einen Anhang zu erweitern und darüber hinaus grundsätzlich auch einen Lagebericht zu erstellen. Kleinstgenossenschaften können die Erleichterungen, die Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB vom Gesetzgeber gewährt werden, grundsätzlich auch in Anspruch nehmen, § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB i. V. m. § 337 Abs. 4 HGB und § 338 Abs. 4 HGB.
Grundsätzlich verweisen die ergänzenden Vorschriften für eingetragene Genossenschaften des 3. Abschnitts des 3. Buchs des HGB auf die Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Aber sie enthalten darüber hinaus rechtsformspezifische Spezial- bzw. Ausnahmevorschriften. Gem. §§ 1, 32, 33 SCEAG gelten für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für Europäische Genossenschaften mit Sitz im Inland die §§ 336 bis 338 HGB entsprechend.
Darüber hinaus sind gemäß § 336 Abs. 2 Satz 2 HGB auch von Genossenschaften branchenspezifische Rechnungslegungsvorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere für Kreditgenossenschaften mit den anzuwendenden Normen der §§ 340–340o HGB.
Eine eventuelle Konzernrechnungslegungspflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 PublG.
2.1 Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
Rz. 4
Gem. § 336 Abs. 1 HGB i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 GenG hat der Vorstand als gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft den Jahresabschluss sowie den Lagebericht in den ersten 5 Monaten des laufenden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen, vgl. § 336 Abs. 1 Satz 2 HGB. Eine größenabhängige Erleichterung gem. § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB für kleine Kapitalgesellschaften gilt auch für Genossenschaften durch den Verweis in § 33...