Sollten sich Verwaltung oder Gesetzgeber unter o.a. Voraussetzungen zur Abkehr von der Nennwertbewertung betroffener Genossenschaftsanteile entschließen, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass alle Wirtschaftsgüter von "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" explizit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einen Gewerbebetrieb bilden, wobei die eingezahlten Geschäftsguthaben der Mitglieder in der Bilanz der Genossenschaft unter Eigenkapital auszuweisen sind. Nach Auffassung von Kreutziger in Schaffner/Stephany/Kreutziger, BewG, 5. Aufl. 2021, § 97 Rz. 36, ist der Wert eines Genossenschaftsanteils (derzeit!) nicht nach dem Vermögen der Genossenschaft zu ermitteln, sondern entspricht dem eingezahlten Geschäftsguthaben, so dass für die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens nach § 97 BewG für die Genossenschaft kein Anlass mehr bestehen dürfte.
Dies gibt zwar die grundsätzliche momentane Auffassung von Verwaltung und Literatur wieder, vgl. Abschn.IV. 2. a) und IV. 2. b), denn durch die Behandlung von Genossenschaftsanteilen als Kapitalforderungen wird eben keine Feststellung des Werts des Betriebsvermögens einer Genossenschaft durchgeführt, da dies in § 151 Abs. 1 BewG schlichtweg nicht angeordnet wird und darüber hinaus als nicht für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S. dieser Vorschrift von Bedeutung gesehen wird. Genossenschaftsanteile fallen weder unter § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG (kein Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Anteil davon) noch unter § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG (Anteil an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG, die nach Ertragswert bzw. Substanzwert zu bewerten sind), so dass sie nicht gesondert "feststellbar" sind.
Formell und prozedural könnten bspw. zukünftig relevante "schädliche" Genossenschaftsanteile als Tatbestand in den § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG und § 11 Abs. 2 BewG ergänzt werden oder ein § 11 Abs. 2a BewG eingefügt werden, welcher die Voraussetzungen für ebensolche Anteile definiert. Die nächste gesetzeslogische Folgerung wäre dann, diese identifizierten Genossenschaftsanteile anstelle der Nennwertbewertung einer Ertrags- und Substanzwertermittlung (Verweis auf §§ 199–203 und 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) und der Detailermittlung des schädlichen Verwaltungsvermögens zu unterziehen, gleichsam aber die operativen Anteile der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 13b Abs. 2 ErbStG zu unterwerfen.