[1] Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (vgl. 3.1.3) in mehr als 2 Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und begründet eine nicht geringfügige Beschäftigung. Hierbei ist zu beachten, dass innerhalb des Zeitjahres nur die Kalendermonate eines unvorhersehbaren Überschreitens zu berücksichtigen sind, die auch zu einem Überschreiten der Jahresentgeltgrenze (vgl. Anlage 1) in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum geführt haben (vgl. Beispiel 51e). Die nicht geringfügige Beschäftigung besteht dann für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung (vgl. 2.2.1) die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (vgl. Beispiel 51b). Die Ausführungen gelten gleichermaßen für mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bei verschiedenen Arbeitgebern mit einem regelmäßigen monatlichen Gesamtentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden (vgl. 2.2.2.1) und für geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Zeitguthaben aufgrund einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung (vgl. 2.2.1.3).
[2] Besteht in einem Kalendermonat neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ein zusätzlicher Anspruch auf Arbeitsentgelt, und übersteigt das Gesamtentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Ausnahmeregelung unter 3.1.3 nicht. In diesen Fällen endet die geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar mit dem letzten Monat vor dem Kalendermonat des Überschreitens. Für den Kalendermonat des Überschreitens liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor. Im Anschluss ist zu prüfen, ob sich erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ergeben kann (vgl. Beispiel 17). Das gilt nur, wenn dadurch auch die Jahresentgeltgrenze (vgl. Anlage 1) in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum überschritten wird.
[3] Für die Prüfung der Anzahl der Monate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im maßgebenden Zeitjahr sind alle Kalendermonate mit einem unvorhersehbaren Überschreiten unabhängig von der Höhe des jeweils erzielten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, also auch Monate mit einem Arbeitsentgelt von mehr als dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (vgl. Beispiel 51d). Hierbei bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen das unvorhersehbar höhere Arbeitsentgelt nicht zu einem Überschreiten der Jahresentgeltgrenze (vgl. Anlage 1) in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum geführt hat (vgl. Beispiel 51e).
[4] Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit unvorhersehbar schwankendem Arbeitsentgelt, in denen der Arbeitgeber bereits im Vorfeld im Rahmen seiner Jahresprognose für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unvorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze einkalkuliert hat (vgl. 2.2.1.2), darf die Jahresentgeltgrenze (vgl. Anlage 1) nicht überschritten werden (vgl. Beispiel 7a). Die Ausführungen zum gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze unter 3.1.3 finden hier keine Anwendung.