Jeder Mensch ist von seiner Geburt an rechtsfähig, kann also Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit sagt indessen nichts darüber aus, ob er diese Rechte und Pflichten auch selbst ausüben bzw. wahrnehmen kann. Diese Fähigkeit wird für den Bereich des Zivilrechts mit dem Begriff der Geschäftsfähigkeit umschrieben. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte durch eigenes Handeln vollwirksam vornehmen zu können. Die Geschäftsfähigkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Rechtsgeschäfte. Sie kommt nach der Rechtsordnung nicht jedem Menschen zu.

Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Geschäftsfähigkeit:

  1. Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und wird vom Gesetz als Normalfall angenommen.
  2. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit wird für Kinder bzw. Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr angenommen.
  3. Die Geschäftsunfähigkeit liegt grundsätzlich bei Kindern unter 7 Jahren und bei denjenigen Erwachsenen vor, die schwere geistige Störungen aufweisen.

Der Geschäftsfähigkeit entspricht im öffentlichen Recht die Handlungsfähigkeit und im Prozessrecht die Prozessfähigkeit einer Person, wobei für die Beschränkung dieser Fähigkeiten teilweise Abweichungen gegenüber den Regelungen für die Geschäftsfähigkeit gelten.

 
Achtung

Wer geschäftsunfähig ist, muss nicht gleichzeitig auch schuldunfähig im Sinne des Strafrechts sein!

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