Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Unternehmer können ihre Aufwendungen für Geschenke nur dann als Betriebsausgaben abziehen bzw. pauschal versteuern, wenn diese ihre Geschenke ausschließlich aus betrieblichen Gründen machen. Geschenke aus privatem Anlass haben steuerlich überhaupt keine Auswirkung. Entscheidend ist die Beurteilung aus der Sicht des Schenkers. Es spielt keine Rolle, ob der Anlass beim Geschäftspartner betrieblich oder privat ist. D. h., es kommt z. B. nicht darauf an, ob ein Geschäftspartner seinen Geburtstag oder ein Geschäftsjubiläum feiert. Die möglichen Varianten spiegeln sich in den Konten wider, die die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 zur Verfügung stellen.
Übersicht: Unterschiedliche Konten für Geschenke
Kontenbezeichnung |
Konto im SKR 03 |
Konto im SKR 04 |
Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG |
4630 |
6610 |
Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG |
4631 |
6611 |
Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG |
4635 |
6620 |
Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG |
4636 |
6621 |
Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt |
4638 |
6625 |
Zugaben mit § 37b EStG |
4639 |
6629 |
Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben abzugsfähig |
4632 |
6612 |
Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig |
4637 |
6622 |
Streuartikel |
4605 |
6605 |
Tab. 1: Konten der DATEV-Kontenrahmen SKR 03 und 04
Geschenke, die teilweise betrieblich und teilweise privat motiviert sind, dürfen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in einen betrieblichen und in einen privaten Anteil aufgeteilt werden. Es gibt keinen Aufteilungsmaßstab, sodass gem. § 12 EStG der Abzug als Betriebsausgaben insgesamt entfällt.
Aufmerksamkeiten: Was dazu zählt
Aufmerksamkeiten, die der Empfänger anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses erhält, zählen nicht zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und sind deshalb auch nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG mit einzubeziehen. Die Finanzverwaltung führt in ihrem BMF-Schreiben vom 28.6.2018 folgende Beispiele für nicht steuerbare und steuerpflichtige Aufmerksamkeiten auf: Blumen, Genussmittel, ein Buch oder auch ein Tonträger bis zu einem Wert von brutto 60 EUR.