Aus dem Jahr 2009 stammt eine Untersuchung zur Häufigkeit bestimmter Bewertungsmethoden in den Gesellschaftsverträgen deutscher Personen- und Kapitalgesellschaften. Danach sah ein Viertel der untersuchten Klauseln eine ertragswertbezogene Methode (IDW S 1 und vereinfachtes Ertragswertverfahren) vor, weitere 11 % verwiesen auf das damals schon abgabenrechtlich nicht mehr aktuelle "Stuttgarter Verfahren" (s. Wangler, DStR 2009, 1501, 1504). Wie sich das Viertel der Klauseln mit einer ertragswertbezogenen Methode auf das vereinfachte Ertragswertverfahren einerseits und andere Methoden andererseits verteilt, ist der Studie nicht zu entnehmen. Bei mittelständischen Unternehmen und Familiengesellschaften findet sich der Verweis auf die abgabenrechtliche Wertermittlung jedoch häufig.

Klauseln, die auf die abgabenrechtliche Bewertungsmethoden verweisen lauten bspw.:

"Die Abfindung beträgt 75 vom Hundert des Werts der Beteiligung gemäß § 11 Abs. 2 BewG in der jeweils geltenden Fassung."

"Der Wert des Unternehmens ist nach den Vorschriften des BewG zu ermitteln."

"Für die Ermittlung des Abfindungsguthabens ist das vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß § 200 BewG anzuwenden."

"Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er als Abfindungsguthaben einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am Unternehmenswert, der nach dem von der Finanzverwaltung im Falle des Fehlens eines Börsenkurses oder stichtagsnahen Veräußerungsvorganges wahlweise angewandten vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG zu ermitteln ist."

Daneben finden sich in der Praxis und einigen Formularbüchern Klauseln, die die Anwendung des BewG bzw. des vereinfachten Ertragswertverfahrens an einigen Stellen modifizieren. Für die Abfassung der Abfindungsklausel, die auf das BewG oder das vereinfachte Ertragswertverfahren verweisen soll, ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen, ob mit Blick auf die nachstehend geschilderten Einzelfragen jeweils eine Anpassung der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften oder ein Abbedingen einzelner Normen des BewG erforderlich ist.

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