(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
1. |
den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer, |
2. |
das Emissionsvolumen, |
3. |
den Nennbetrag, bei Stückaktien nach deren Zahl[1], |
4. |
den Emittenten, |
5. |
eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt, |
6. |
den Inhaber,[2] [Bis 14.12.2023: und] |
7. |
Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie[3] [Bis 14.12.2023: .] |
(2) 1Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:
1. |
Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und |
2. |
Rechte Dritter. |
2Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Nummer 6 kann bei einer Einzeleintragung auch durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. 3Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit des Inhabers aufzunehmen.
(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.
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