Es wurde an § 4h EStG ein neuer Absatz angefügt, der zu einer weiteren (punktuellen) Zinsschrankenausnahme führt.

Nach § 4h Abs. 6 EStG i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes werden Zinsaufwendungen und Zinserträge aus bestimmten öffentlich geförderten Darlehen für die Finanzierung bestimmter öffentlicher Infrastrukturprojekte nicht in die Zinsschrankenberechnung einbezogen. Die Zinsaufwendungen

  • sind insoweit also abzugsfähig,
  • bleiben aber dafür bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA für die Abzugsfähigkeit der übrigen Zinsaufwendungen außer Ansatz (§ 4h Abs. 6 S. 3).

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