Die P-AG ist zu 30 % an der zum Z-Konzern gehörenden W-GmbH beteiligt, ohne aber selber zum Z-Konzern zu gehören und gewährt der W-GmbH ein Darlehen. Die W-GmbH hat einen Zinsaufwand i.H.v. 4.000.000 EUR, davon entfallen 200.000 EUR auf die P-AG.
Die Q-AG ist zu 40 % an der zum Z-Konzern gehörenden Y-GmbH beteiligt, ohne aber selber zum Z-Konzern zu gehören und gewährt der Y-GmbH ein Darlehen. Die Y-GmbH hat Zinsaufwand i.H.v. 5.000.000 EUR, davon entfallen 600.000 EUR auf die Q-AG.
Der Sachverhalt kann wie folgt skizziert werden:
Lösung: Die W-GmbH und die Y-GmbH leisten Zinsaufwendungen an die außerhalb des Konzerns stehende Gesellschafterinnen P-AG bzw. Q-AG, die jeweils mit mindestens 25 % beteiligt sind und damit die Qualifikation als Zinsempfängerinnen nach § 8a Abs. 3 KStG erfüllen.
Es sind beide zinszahlenden Konzerngesellschaften (W-GmbH und Y-GmbH) zu prüfen.
Für die Prüfung der 10%-Quote sind nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz die Zinserträge beider Zinsempfänger (P-AG und Q-AG) zusammen zu sehen (Gruppenbetrachtung).
Die Zinsaufwendungen der W-GmbH (200.000 EUR) und der Y-GmbH (600.000 EUR) an die beiden qualifizierten Fremdkapitalgeber (P-AG und Q-AG) sind zusammenzurechnen (= 800.000 EUR). Sowohl für die Prüfung der 10 %-Quote bei der W-GmbH als auch bei der Y-GmbH ist diese Summe mit den jeweils eigenen Zinsaufwendungen der W-GmbH bzw. Y-GmbH zu vergleichen.
Bei der W-GmbH beträgt die Quote 20 % (= 800.000 EUR zu 4.000.000 EUR) und bei der Y-GmbH beträgt die Quote 16 % (= 800.000 EUR zu 5.000.000 EUR).
Damit können weder die W-GmbH noch die Y-GmbH den Eigenkapital-Escape anwenden.