Andreas Lott, Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Auch der Maschinenbetreiber kann in verschiedenen Fällen von den Anforderungen der Maschinenrichtlinie betroffen sein und wie ein Maschinenhersteller bzw. Inverkehrbringer behandelt werden.
2.6.1 Zusammenbau von Maschinen
Wenn der Betreiber einzelne Maschinen zukauft und zu einer Gesamtanlage zusammenbaut, ist er verpflichtet, diesen Zusammenbau ebenfalls nach den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu betrachten. Aus der Definition der Maschinenrichtlinie ergibt sich, dass ein Zusammenbau von Maschinen dann relevant ist, wenn eine sicherheitstechnische Verknüpfung besteht und diese sog. verkettete Anlage sicherheitstechnisch als Gesamtheit funktioniert. Eine verkettete Anlage, deren Komponenten z. B. durch einen Materialpuffer entkoppelt sind, ist hingegen keine Gesamtanlage i. S. der Maschinenrichtlinie.
Sofern neue Maschinen von verschiedenen Lieferanten bezogen werden, sollte im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen festgelegt werden, wer für die Vergabe des "Gesamt-CE" für die zusammengebaute Anlage verantwortlich ist. Es treten aber immer wieder Fälle auf, in denen der Zusammenbau erst zu einem späteren Zeitpunkt innerbetrieblich durchgeführt wird. Dann ist wieder der Betreiber verpflichtet, die Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen.
2.6.2 Eigenbau von Maschinen
Wenn ein Betreiber für interne Zwecke eine Maschine oder Vorrichtung selbst baut oder bauen lässt, die der Definition für eine Maschine entspricht, gilt er als Hersteller/Inverkehrbringer dieser Maschine.
Selbst wenn von dieser Maschine keine Gefahren ausgehen, müssen die Mindestanforderungen des Anhangs I bezüglich der Punkte
- Integration der Sicherheitstechnik,
- Typenschild und
- Betriebsanleitung
berücksichtigt und eingehalten werden.
Außerdem sind die in Abschn. 2.5 beschriebenen formalen Anforderungen an die technische Dokumentation, die CE-Kennzeichnung und die Erstellung einer Konformitätserklärung auch für den Eigenbedarfshersteller verpflichtend.
Schon der Aufbau einer einfachen Vorrichtung für die Instandhaltung kann, sofern diese nicht ausschließlich handbetrieben ist, nach den Anforderungen der Maschinenrichtlinie eine Maschine sein.
2.6.3 Umbau von Maschinen
Wenn der Betreiber eine Maschine umbaut, stellt sich die Frage nach der sog. wesentlichen Änderung der Maschine. Bei jedem Maschinenumbau muss daher im Rahmen einer Risikobeurteilung festgestellt werden, welche Änderungen durchgeführt worden und welche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen dafür erforderlich sind. Sind in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren hinzugekommen, liegt eine wesentliche Änderung der Maschine vor.
Bei einer wesentlich geänderten Maschine muss die gesamte Maschine einer erneuten Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie unterzogen werden. Dies gilt auch für sog. Altmaschinen, die aufgrund ihres Alters bisher nicht von der Maschinenrichtlinie erfasst wurden.
Da aus der Maschinenrichtlinie keine klaren Aussagen zur wesentlichen Änderung abzuleiten sind, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Interpretationspapier zur wesentlichen Änderung verfasst, das zwischenzeitlich auch von der EG-Kommission akzeptiert wurde und somit den Stand der Technik bei der Beurteilung des Umbaus von Maschinen definiert. Demnach ist eine Änderung an einer Maschine nur dann als wesentliche Änderung anzusehen, wenn es durch die Änderung zu erheblichen Verletzungsgefahren und hoher Verletzungswahrscheinlichkeit kommt.