Ein Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks muss der Teilung des Nachlasses dienen (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 190; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 194). Dementsprechend fällt nicht jeder Übergang eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks auf einen Miterben unter § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 346). Von der Besteuerung ist bspw. der Übergang eines Grundstücks auf einen Miterben nicht ausgenommen, wenn dieser aufgrund eines Treuhandverhältnisses einen Anspruch auf die Übereignung hatte (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 346). Denn dann erwirbt der Miterbe das Grundstück als Nachlassgläubiger und nicht in seiner Eigenschaft als Miterbe zur Teilung des Nachlasses (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 346).

Ein Erwerb dient insb. der Teilung des Nachlasses, wenn der Erwerb des Grundstücks auf einem zwischen den Miterben geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag beruht oder das Grundstück aufgrund einer Maßnahme des Testamentsvollstreckers auf einen Miterben übergeht (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 190; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 18. Aufl. 2016, § 3 Rz. 345, 347; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 194). Daneben dient auch ein Kauf eines Erbteils eines Miterben von einem anderen Miterben der Teilung des Nachlasses (Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rz. 28; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 18. Aufl. 2016, § 3 Rz. 339; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 195).

Es ist nicht erforderlich, dass durch den Erwerb des Grundstücks die Erbengemeinschaft beendet wird, da auch Teilauseinandersetzungen begünstigt sind (BFH v. 27.6.1967 – II 50/64, BFHE 89, 573 Rz. 15; Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 191; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rz. 28; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 349; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 195).

Nach vollzogener Auseinandersetzung über ein zum Nachlass gehöriges Grundstück liegt kein zum Nachlass gehöriges Grundstück mehr vor, so dass nachfolgende Übertragungen auch nicht mehr der Teilung des Nachlasses dienen können (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 191). Daher sind solche nachfolgenden Übertragungen desselben Grundstücks zwischen Miterben nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen (BFH v. 15.12.1972 – II R 123/66, BStBl. II 1973, 363 Rz. 6; Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 191; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 350; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 197).

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