Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen.

Sinn und Zweck dieser personenbezogenen Befreiungsnorm ist die Erleichterung der Auseinandersetzung einer ohnehin nicht auf Dauer bestimmten Zufallsgemeinschaft (BFH v. 15.12.1972 – II R 123/66, BStBl. II 1973, 363 Rz. 6; Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 180; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rz. 27; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 276; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 169).

Da – wie bereits dargestellt – auch die Steuervergünstigungen gem. §§ 5 und 6 GrEStG bei einer Erbengemeinschaft in Betracht kommen, entfaltet § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG seine Wirkung dann, wenn ein Grundstück von einem oder mehreren Miterben abweichend vom Verhältnis ihrer Erbteile von der Erbengemeinschaft erworben wird (BFH v. 15.12.1972 – II R 123/66, BStBl. II 1973, 363 Rz. 6; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 276; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 170). Würde bspw. ein Miterbe ein Grundstück von der Erbengemeinschaft erwerben (Übergang von einer Gesamthand in das Alleineigentum), wäre – ohne Anwendung von § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG – dieser Erwerb regelmäßig nur i.H.d. Erbteils des Miterben begünstigt (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 161; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 276; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 170). In dieser Höhe würde die Grunderwerbsteuer nicht erhoben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG).

Hierdurch wären die einzelnen Miterben grunderwerbsteuerlich schlechtergestellt als ein Alleinerbe oder ein Vermächtnisnehmer, die ein Grundstück mit dem Erbfall bzw. durch Auflassung in vollem Umfang vergünstigt erwerben, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 3 Nr. 2 GrEStG (Berke in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 97; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 170). Da ein Erwerb eines Grundstücks durch einen Miterben i.R.d. Auseinandersetzung keinen Tatbestand des ErbStG erfüllt, so dass § 3 Nr. 2 GrEStG nicht zur Anwendung kommt, stellt § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG den Erwerb eines Grundstücks durch einen Miterben von der Erbengemeinschaft dem Erwerb von Todes wegen durch einen Alleinerben oder Vermächtnisnehmer grunderwerbsteuerlich gleich (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 160, 161; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rz. 276). Diese Gleichstellung ist sachgerecht, da es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Zufallsgemeinschaft handelt.

Als Schlüsselelemente der Tatbestandserfüllung formuliert das Gesetz: "der Erwerb" – "eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks" – "durch Miterben" – "zur Teilung des Nachlasses".

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