Letztlich trifft den Steuerpflichtigen auch beim sog. "erweiterten Gestaltungsmodell" die objektive Beweislast, um vom Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen.

Im Praxisfall des sog. "erweiterten Gestaltungsmodells" handelt es sich bereits regelmäßig nicht um ein Fahrzeug, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Daher kann der sog. Anscheinsbeweis einer Privatnutzung letztlich durch eine tatsächliche Privatnutzung von hier 10 % des im PV des Gesellschafter-GF erworbenen (identischen) Fahrzeugs nicht erschüttert werden (objektive Beweislast). Eine tatsächliche Privatnutzung (10 %) des identischen Kfz widerspricht auch bereits der Möglichkeit eines Gegenbeweises durch private Nutzungsmöglichkeit weiterer Kfz.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann das sog. "erweiterte Gestaltungsmodell" zur Steueroptimierung durch Vermietungsoption über das PV zur Vermeidung der Privatnutzung eines Gesellschafter-GF den Ansatz einer (fiktiven) Entnahme zur Privatnutzung eines Gesellschafter-GF bereits dem Grunde nach nicht rechtssicher verhindern. Denn der Beweis des sog. ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Kfz spricht, ist nur dann entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.[34] Ein Gegenbeweis wird den sog. Anscheinsbeweis zur Privatnutzung des im PV identischen Kfz jedoch nicht entkräften können, da eine tatsächliche Privatnutzung (10 %) des identischen Kfz diesem widerspricht. Weitergehend wäre es dann auch aufgrund der tatsächlichen Privatnutzung des identischen Kfz unerheblich, ob daneben noch andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

[34] Vgl. BFH v. 4.12.2012 – VIII R 42/09, BStBl. II 2013, 365 = EStB 2013, 83 (Siebenhüter).

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