Leitsatz

Aufwendungen infolge von Vorbereitungshandlungen vor Aufnahme des eigentlichen Geschäftsbetriebs einer Personengesellschaft mindern den Gewerbeertrag

 

Sachverhalt

Streitig war, ob im Zuge der Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch eine Personengesellschaft entstandene Betriebsausgaben bei Ermittlung des Gewerbeertrags ertragsmindernd anzusetzen waren. Die Klägerin wurde am 16.6.2003 als Kommanditgesellschaft gegründet, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt waren. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 8.8.2003, am 12.9.2003 reichte sie beim Finanzamt ihre steuerliche Anmeldung ein, in der sie als Beginn der gewerblichen Tätigkeit den 1.1.2004 angab. Für 2003 gab sie eine Gewerbesteuererklärung ab, in der sie einen Gewerbeverlust i. H. v. 107.687 EUR geltend machte, der auf bereits in 2003 angefallenen betrieblichen Aufwendungen (Lohnaufwand, Miete etc.) basierte. Das Finanzamt lehnte die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts ab, da die Aufwendungen vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit angefallen seien und daher gewerbesteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden könnten.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt und entschied, dass die seit der Gründung der Gesellschaft angefallenen Betriebsausgaben in die Ermittlung des Gewerbeertrags i. S. d. § 7 GewStG einzubeziehen sind. Denn im Streitfall kam die Regelung des § 7 Satz 2 GewStG in der seit 2003 geltenden Fassung zur Anwendung, wonach Abwicklungsgewinne und Anteilsveräußerungen von Personengesellschaften, soweit an ihnen Kapitalgesellschaften beteiligt sind, der Gewerbesteuer unterliegen. Da eine Kapitalgesellschaft jedoch bereits mit der Eintragung im Handelsregister entsteht und dort sämtliche Vorbereitungshandlungen zu im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben führen, verfährt das Gericht bei Personengesellschaften, die unter die Regelungen des § 7 Satz 2 GewStG 2003 fallen, entsprechend.

 

Hinweis

Es entspricht jahrzehntelanger Rechtsprechung, die gewerbesteuerlich relevanten Aufwendungen und Erträge auf den laufenden Gewerbebetrieb zu beschränken. Dieses Prinzip wird jedoch seit der Einführung von § 7 Satz 2 GewStG 2003 nicht mehr konsequent fortgesetzt, sondern der Besteuerungsrahmen für die dort genannten Personengesellschaften auf Vorgänge bei der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit erweitert. Dann würde es aus der Sicht des FG jedoch gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Folgerichtigkeit verstoßen, würde man es in diesen Fällen bei der Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Vorbereitungshandlungen belassen. Denn dann würde man Personengesellschaften, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Satz 2 GewStG erfüllen, zwar im Rahmen der Liquidation, nicht jedoch im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs in der Phase der Betriebsaufnahme wie Kapitalgesellschaften behandeln. Da die Revision zugelassen wurde, wird der BFH ggf. Gelegenheit bekommen, die Rechtsfrage abschließend zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010, 7 K 1993/06

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