Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Der Gesetzgeber hat neben dem bereits in den Erläuterungen zu Zeilen 67/67a und 68/68a erwähnten Kürzungen weitere Kürzungen vorgesehen, um eine doppelte Besteuerung desselben Ertrags, z. B. im Verhältnis des Betriebs zu anderen Unternehmen bzw. im Verhältnis zur Grundsteuer, zu vermeiden. Der ermittelte Betrag aus der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um folgende Beträge gekürzt:
4.5.1 Kürzungen beim Grundbesitz (Zeile 69)
Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2020 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteilt. Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraums. Im Laufe des Erhebungszeitraums erworbene Grundstücke sind daher erst ab dem folgenden Erhebungszeitraum zu berücksichtigen.
Grundstücke und Grundstücksteile, die im Eigentum von Körperschaften stehen, rechnen stets und in vollem Umfang zu deren Betriebsvermögen. Bei Personengesellschaften sind neben den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken, sofern sie nicht ausnahmsweise zum Privatvermögen gehören, auch die Grundstücke des notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögens einzubeziehen.
Wertansatz bei Grundstücken in den alten Bundesländern:
In Zeile 69 werden 140 % der zuletzt festgestellten Einheitswerte der Grundstücke (land- und forstwirtschaftliches Vermögen 100 %) eingetragen. Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bleiben bei der Wertermittlung die nicht bezugsfähigen Gebäude oder Gebäudeteile außer Betracht. Gehört ein Grundstück nur zum Teil zum Betriebsvermögen, wird auch nur der Teil des Einheitswerts eingetragen, der auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Anteil entfällt.
Wertansatz bei Grundstücken in den neuen Bundesländern:
Hier ist der Einheitswert der Grundstücke auf den 1.1.1935 maßgebend. Dieser wird bei der Ermittlung von 1,2 % des Einheitswerts wie folgt angesetzt: mit 100 % bei Mietwohngrundstücken, mit 400 % bei Geschäftsgrundstücken, mit 250 % bei gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken, mit 600 % bei unbebauten Grundstücken.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen:
Hier ist der nach § 125 BewG ermittelte Ersatzwirtschaftswert maßgebend. Auch in den neuen Bundesländern kommt eine Kürzung des Gewerbeertrags nur hinsichtlich des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes in Betracht.
4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 70)
An die Stelle der in Zeile 69 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Da die erweiterte Kürzung nur greifen kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorliegen, ist sie bei Erwerb eines Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums ausgeschlossen. Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch Körperschaften oder Personengesellschaften. Dabei ist der Begriff "Grundbesitz" im (gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren) bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen.
Grundstücksverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern. Daher ist die zusätzliche Verpachtung eines fremden Grundstücks schädlich, ebenso die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen. Eine schädliche Nebentätigkeit liegt auch dann vor, wenn neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes Grundstücke verwaltet werden, in denen Mieteinheiten bestehen, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden. Überlässt ein Unternehmer einem Mieter neben eigenen Grundstücken eine Teilfläche eines Nachbargrundstücks, spricht es für die Unschädlichkeit dieser Nebentätigkeit, wenn die Teilfläche des Nachbargrundstücks mit einer Dienstbarkeit zugunsten des eigenen Grundstücks belastet ist. Dagegen sind Abschlusszahlungen bei einvernehmlicher Aufhebung eines Mietvertrags nach vorangegangenem Streit über die Ausübung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und daher unschädlich. Die Versorgung fremder Wohnungsbauten mit Fernwärme stellt jedoch keine Betreuung von Wohnungsbauten i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 und 4 GewStG dar. Dabei gilt das Merkmal der Ausschließlichkeit bezogen auf den gesamten Erhebungszeitraum. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nur während eines abgekürzten Erhebungszeitraums, müssen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung nur während dieses Zeitraums gegeben sein. Die erweiterte Kürzung ist einer K...