LfSt Niedersachsen v. 12.8.2019, G 1421 - 17 - St 25/St 251
Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Behandlung dürfen Vorgänge, die in die Zeit vor Betriebseröffnung und vor Beginn der sachlichen Steuerpflicht fallen, den Gewerbeertrag nicht berühren. Demzufolge sind vorbereitende Betriebsausgaben beim Gewerbeertrag nicht abzugsfähig (BFH vom 19.8.1977, BStBl 1978 II S. 23). Gewerbesteuerlich können nur solche Betriebsausgaben den Gewerbeertrag mindern, die durch den bereits in Gang gesetzten Gewerbebetrieb veranlasst worden sind. Dieser Unterschied gegenüber der einkommensteuerlichen Behandlung beruht auf dem Objektcharakter der Gewerbesteuer.
Aufwendungen aufgrund von Vorbereitungshandlungen werden als Anlauf-, Organisations-, Vorbereitungskosten oder als sogenannte Vorwegbetriebsausgaben bezeichnet.
Darunter fallen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbebetriebes stehen (auch Abschreibungsbeträge, die auf die Zeit vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit entfallen).
Beispiele für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Betriebes:
Anwaltskosten, Beratungskosten, Inseratskosten, Telefon- und Reisekosten, Schulungskosten für Angestellte und Arbeiter, Mieten und sonst. Aufwendungen für noch herzurichtende Geschäftsräume etc.
Für die gewerbesteuerliche Behandlung dieser Aufwendungen sind allein der Anlass und der Zeitpunkt ihrer Entstehung, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Unbeachtlich ist deshalb, ob die Aufwendungen vor oder nach Beginn der Gewerbesteuerpflicht in Rechnung gestellt und beglichen werden und ob der Gewerbetreibende seinen Gewinn durch Bestandsvergleich oder Einnahme- Überschuss-Rechnung ermittelt.
Beginn der Gewerbesteuerpflicht: R 2.5 GewStR
Praxishinweise:
Durch das RMS wird in der Praxis der Hinweis 3001 „Bitte prüfen, ob in Kz. 21.10 vorweggenommene Betriebsausgaben enthalten sind, die den Gewerbeertrag nicht mindern dürfen” immer dann ausgegeben, wenn der Verlust im Erstjahr den Betrag von 30.000,00 EUR überschreitet.
Derartige Sachverhalte sind jedoch in der Praxis insbesondere dann sehr schwer erkennbar, wenn die reinen Vorbereitungshandlungen sowie die Aufnahme der werbenden Tätigkeit in den gleichen Erhebungszeitraum fallen. In solchen Fällen können die Umsatzsteuer-Voranmeldungen unter Umständen Anhaltspunkte für nicht berücksichtigungsfähige Anlaufverluste liefern. (z.B.: wenn in den ersten Voranmeldungszeiträumen nur Vorsteuern angemeldet worden sind).
Zur Vermeidung von Wiederholungen Hinweis auf Praxishandbuch NRW: „Gewerbesteuer, 4. Beginn der sachlichen Steuerpflicht” mit Beispielen für Einzelgewerbetreibende, Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
GewStG § 7