Hinzurechnungsgröße bildet ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).
Know-how: Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsvorschrift. Beachten Sie: Dagegen unterliegt der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt, der Hinzurechnung. Dieser Teil ist im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Sortenschutz/Rechteüberlassung eines Züchters: § 10 Abs. 1 SortSchG vermittelt dem Sortenschutzinhaber (§ 8 SortSchG) eine geschützte Rechtsposition, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder hierfür aufzubewahren. Überlässt ein Züchter dieses Recht zeitlich befristet einem Saatguthersteller gegen Lizenzzahlung, liegt eine Rechteüberlassung i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG vor. Beachten Sie: Bei der Rechteüberlassung eines Züchters an einen Saatguthersteller handelt es sich nicht um eine sog. Vertriebslizenz i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f, Klammerzusatz Alt. 3 GewStG. Denn der Saatguthersteller nutzt die Lizenz zur Herstellung von Vermehrungsmaterial für den Verkauf. Dieses Recht wird nicht unverändert an die Landwirte weitergegeben, da diese im Gegensatz zum Saatguthersteller nicht befugt sind, Vermehrungsmaterial zu erzeugen.
Zahlung an Plattformbetreiber: Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese – auch wenn der Vertrag die Begriffe "Rechteübertragung" und "Softwarenutzung" enthält – wie die Provision eines Handelsvertreters/-maklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein. Derartige Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen sind mithin keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.
Glücksspielabgaben: Die von einer GmbH, der das Land Niedersachsen das Recht auf Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen (Zahlenlotto, Sportwetten, gewerbsmäßiges Veranstalten von Lotterien oder Ausspielungen) überlassen hat, gezahlten Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sind Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG – und damit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung des Gewerbeertrages anteilig hinzuzurechnen.
Die vom örtlichen Trinkwasserversorger gezahlten Entgelte
- für die Grundwasserentnahme und
- für die Straßensondernutzung
unterliegen nicht der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG. Beachten Sie: Zur Erfüllung von Pflichtaufgaben i.R.d. öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge notwendige Befugnisse stellen keine Immaterialgüterrechte gem. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dar.
Lizenzzahlungen an Filmproduzenten sind auch dann nicht dem Gewinn eines Filmverleihers hinzuzurechnen, wenn die Filme vor dem Verleih an die Kinos von dem Filmverleiher synchronisiert oder untertitelt werden.