Leitsatz
Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist kein von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus gem. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG.
Normenkette
§ 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die nach ihrem Unternehmenszweck eine private Krankenanstalt für ambulante und teilstationäre Rehabilitation bei Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparats und bei neurologischen Erkrankungen betreibt, die nach den Feststellungen des FG aber ausschließlich ambulante Leistungen anbietet. Ihre alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Krankengymnastin.
Im Gegensatz zu der Klägerin sah das FA die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer gem. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG nicht als erfüllt an. Die Klägerin betreibe kein Krankenhaus i.S.d. Vorschrift, zum einen, weil sie keine Nachweise über vertragliche Beziehungen zu Krankenkassen vorgelegt habe, und zum anderen, weil sie keine einem Krankenhaus vergleichbare vollständige Versorgung anbiete; sie könne den Patienten keine Verpflegungsleistungen gewähren.
Entscheidung
Der BFH gab dem FA Recht, ebenso wie zuvor schon das FG (EFG 2002, 1548). Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf die tatrichterlichen Feststellungen des FG, wonach die Klägerin ihren Patienten keine stationäre Unterbringung und Verpflegung anbot. Damit werde den Erfordernissen des Krankenhausbegriffs in § 2 Nr. 1 KHG, aber auch jenes in § 107 Abs. 1 SGB V nicht entsprochen. Beide Begriffe seien bei der Deutung des Begriffs des Krankenhauses im GewStG erläuternd heranzuziehen.
Hinweis
Sollte einer Ihrer Mandanten ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationsklinik oder ein Rehabilitationszentrum betreiben, so können Sie ihn wie folgt beraten:
1.Krankenhäuser und auch Rehabilitationskliniken, die stationäre Behandlung und Versorgung anbieten, sind gem. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der GewSt befreit. Sie erfüllen sowohl die Voraussetzungen des Krankenhausbegriffs gem. § 2 Nr. 1 KHG als auch des § 107 Abs. 1 SGB V und damit die Erfordernisse der Steuerbefreiung. Das betrifft neben der GewSt gleichermaßen die USt (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG).
(Bloße) Rehabilitationszentren hingegen, die (nur) ambulante Behandlung anbieten, sind schlechter dran. Denn diese sind – wie der BFH im Urteilsfall näher ausführt – keine Krankenhäuser im vorgenannten Sinn und deshalb gewerbesteuerpflichtig.
2. Problematisch könnte es nach der Entscheidung des BFH für Tageskliniken werden, die eine Über-Nacht-Versorgung nicht anbieten. Solche Einrichtungen sollen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers zwar auch Krankenhäuser sein. Das BSG hat sich allerdings in einem Urteil vom 23.2.1983, 2 RU 3/82 (BSGE 55, 10) anders geäußert und eine lediglich teilstationäre Unterbringung und Verpflegung des Patienten nicht ausreichen lassen. Legt man diese Erkenntnis zugrunde, dann müssten Tageskliniken aus der Steuerbefreiung ausscheiden.
3. Schließlich drohen aus dem Urteil möglicherweise fatale Folgen in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht: Versagt man Rehabilitationszentren die Gewerbesteuerbefreiung, dann müsste Gleiches an sich für § 4 Nr. 16 UStG gelten. Das könnte der hierzu bestehenden, bislang großzügigeren Praxis widersprechen (vgl. z.B. Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 4 Nr. 16 Rz. 28ff.; OFD Nürnberg, Verfügung vom 24.4.1995, UR 1996, 32).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 65/02