Leitsatz
Eine durch übertragende Umwandlung aus einer Personengesellschaft entstandene Kapitalgesellschaft kann jedenfalls dann rückwirkend vom Beginn des Wirtschaftsjahres an gewerbesteuerliche Organgesellschaft sein, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag gem. § 20 Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückverlegt wird und die Eingliederungsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Nr. 1 und 2 KStG 1999 tatsächlich bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres erfüllt waren (gegen BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. Org. 05, Org. 13, Org. 18).
Normenkette
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG , § 14 Nrn. 1 und 2 KStG 1999 , § 20 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995
Sachverhalt
Die Klägerin war ursprünglich eine GmbH & Co. KG. Sie wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 5.5.1999 mit Wirkung zum 31.12.1998 gemäß §§ 190 ff., §§ 214 ff. UmwG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt. Ihr Wirtschaftsjahr entsprach vor wie nach der Umwandlung dem Kalenderjahr. Der Formwechsel wurde aufgrund der Anmeldung vom 5.5.1999 am 9.9.1999 in das Handelsregister eingetragen. Beherrschende Gesellschafterin der Klägerin war seitdem mit einer Beteiligung von ca. 94 % eine AG, die zuvor sowohl ca. 94 % des Kommanditkapitals der GmbH & Co. KG als auch 94 % der Anteile der Komplementär-GmbH hielt.
Geschäftsführer der Klägerin wurde der bisherige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der zugleich Vorstandsmitglied der AG war, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied der AG. Alle Gesellschaften – die AG, die GmbH & Co. KG ebenso wie die nunmehrige GmbH – waren in derselben Branche tätig.
Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Klägerin im gesamten Streitjahr 1999 die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Nrn. 1 und 2 KStG 1999 erfüllte. Streitig war aber, ob die Klägerin infolge des von ihr gestellten Antrags auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags gem. § 25 i.V.m. § 20 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 bereits mit Wirkung vom 1.1.1999 an als Organgesellschaft der AG angesehen werden konnte ist. Abweichend von der Klägerin wurde dies vom FA unter Berufung auf die im Leitsatz zitierten BMF-Schreiben verneint.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg (EFG 2002, 1318).
Entscheidung
Und dies mit Recht. Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Die Erwägungen, die ihn dazu bewogen haben, kennen Sie bereits aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
1. Die Umwandlung einer bisherigen Personen- in eine nunmehrige Kapitalgesellschaft kann gem. § 2 Abs. 1, § 25 i.V.m. § 20 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 bis zu acht Monate rückbezogen werden. Die Begründung einer (körperschafts- ebenso wie gewerbesteuerrechtlichen) Organschaft erfordert wiederum, dass die Eingliederungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KStG a.F., § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG n.F., für die Gewerbesteuer i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG von Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen vorliegen. Lassen sich nun beide Normkomplexe "kombinieren" und lässt sich angesichts dessen eine Organschaft zwischen einer Obergesellschaft als Organträgerin und einer Beteiligungsgesellschaft als Organgesellschaft durch rückwirkende Umwandlung der Beteiligungsgesellschaft von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft begründen?
2. Die Finanzverwaltung gibt im sog. Umwandlungserlass vom 25.3.1998 (BStBl I 1998, 268 Tz. Org. 05, Org. 13 und Org. 18) zu erkennen, dass ihr solche Gestaltungen zu weit gehen und dass sie dies für ausgeschlossen erachtet. Begründet wird dies letzten Endes damit, dass es sich bei den Organschaftsvoraussetzungen, insbesondere bei den Eingliederungserfordernissen, um tatsächliche Merkmale handelte, die sich faktisch nicht rückbeziehen ließen. Zum Übertragungsstichtag habe die als Organgesellschaft "bestimmte" Kapitalgesellschaft als solche überdies noch gar nicht existiert. Dieses Manko könne nicht mit den umwandlungssteuerrechtlichen Spezifika überspielet werden.
3. Der BFH sieht dies anders: Zwar ließen sich die tatsächlichen Eingliederungsvoraussetzungen, vor allem also die wirtschaftliche und die organisatorische Eingliederung, in der Tat nicht rückbeziehen oder fingieren. Sie müssten tatsächlich vorliegen und auch in dem Rückbeziehungszeitraum vorgelegen haben. Bezogen auf die Existenz der Kapitalgesellschaft gelte dies jedoch nicht. Deren Existenz werde in ertragsteuerrechtlicher Hinsicht, wie sich an § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, also an dem Eintritt in die Steuerpflicht erweise, durch die rückwirkende Umwandlung sehr wohl fingiert. So gesehen gebe es dann aber keinen Grund, just für den Bereich der Organschaft anders zu verfahren.
4. Das Urteil hat größere Wirkung als man zunächst vielleicht in Anbetracht des Vorbehalts betreffend die tatsächlichen Eingliederungsmerkmale meinen möchte:
Denn auf die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und einer finanziellen Eing...