Leitsatz
Ohne eine vertragliche Grundlage scheidet die Gewinn mindernde Berücksichtigung einer Gewerbesteuerumlage bei der Organgesellschaft jedenfalls dann aus, wenn beim Organträger wegen eigener Verluste keine Gewerbesteuer anfällt und deswegen kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Organgesellschaft entsteht.
Normenkette
§ 5 Abs. 1 EStG , § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerinnen, zwei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, waren ab 1993 als Organgesellschaften mit dem Beigeladenen – dieser als Organträger – im Rahmen eines gewerbesteuerrechtlichen Organschaftsverhältnisses verbunden. Ab 1995 bestand zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beigeladenen ein Gewinnab?ührungsvertrag mit der Folge einer auch körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 2 wurde zum 31.12.1995 auf den Beigeladenen übertragen.
In ihren Bilanzen zum 31.12.1993 und zum 31.12.1994 wiesen die Klägerinnen als Verbindlichkeiten gegenüber dem Beigeladenen den sie betreffenden Gewerbesteueraufwand aus, obwohl beim Beigeladenen wegen entsprechender eigener Verluste in den Jahren 1993 bis 1995 keine Gewerbesteuer angefallen war. Das FA löste die gebuchten Bilanzpositionen deswegen auf.
Die dagegen gerichteten Klagen blieben erfolglos (EFG 2004, 592).
Entscheidung
Der BFH entschied im Beschlussverfahren gem. § 126a FGO. Da es an zivilrechtlichen Umlagevereinbarungen fehle, käme eine Gewerbesteuerumlage nach der sog. Belastungsmethode allenfalls dann in Betracht, wenn anderweitige zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen kraft Gesetzes ersichtlich seien. Das aber sei nicht der Fall. Insbesondere schieden bereicherungsrechtliche Ansprüche aus.
Hinweis
1. In seinem Urteil vom 7.11.2001, I R 57/00 (BFH-PR 2002, 181) hatte der BFH erstmals Gelegenheit, sich dazu zu äußern, nach welcher Methode im Konzernkreis eine Gewerbesteuerumlage zu berechnen ist:
Im Ausgangspunkt stehen sich dabei zwei verschiedene Umlagemethoden gegenüber: Es ist dies zum einen das sog. Verteilungsverfahren, bei welchem die effektiv vom Organträger geschuldete und abgeführte GewSt anteilig auf die Organgesellschaften und den Organträger verteilt wird. Es ist dies zum anderen das sog. Belastungsverfahren (oder auch "Stand-alone-Verfahren"). Hiernach werden der Organgesellschaft die hypothetischen Steuern belastet, die bei dieser entstanden wären, wenn sie keine Organgesellschaft, sondern als selbstständiger Gewerbesteuerpflichtiger zu behandeln wäre. Nach dem Verteilungsverfahren werden die unmittelbaren Vorteile, die sich aus der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft und der im Organkreis erfolgenden Verrechnung der Erträge mit Verlusten insgesamt ergeben, auf alle Organschaftsbeteiligten verteilt, während beim Belastungsverfahren etwaige organschaftliche Steuerminderungseffekte allein beim Organträger verbleiben.
2. Für das Zivilrecht hat der BGH das Belastungsverfahren verworfen (Urteile vom 22.10.1992, IX ZR 244/91, DB 1993, 368; vom 1.3.1999, II ZR 312/97, DStR 1999, 724). Dieser Weg sei nicht gangbar:
- Im Rahmen des zwischen den Organschaftsbeteiligten gebotenen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruchs gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB könne nicht von einer fiktiven Steuerschuld allein bei der Organgesellschaft ausgegangen werden; vielmehr sei d?e tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer zugrunde zu legen.
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) schieden aus, zum einen die sog. Leistungskondiktion in Ermangelung einer Leistung des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft, zum anderen die sog. Eingriffskondiktion in Ermangelung einer eigenen Gewerbesteuerbelastung der Organgesellschaften.
- Für eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Gewerbesteuerumlage gelte dasselbe; die Vereinbarung der Umlage nach Maßgabe des Belastungsverfahrens ziehe einen Nachteil zulasten der Organgesellschaft i.S.v. § 311 AktG nach sich, wodurch wiederum ein Schadenersatzanspruch gegen den Organträger ausgelöst werde.
3. Der BFH folgt dem BGH und damit der zivilrechtlichen Betrachtungsweise jedenfalls für den Fall uneingeschränkt, dass es an einer rechtsgeschäftlichen Umlagevereinbarung zwischen den Organschaftsbeteiligten fehlt. Höchstrichterlich nach wie vor unbeantwortet bleibt sonach die Frage nach den steuerlichen Folgen bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung.
4. Die Finanzverwaltung lässt in Fällen einer ausschließlich gewerbesteuerlichen Organschaft letztlich jede Umlagemethode zu, die zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führt, vorausgesetzt, es wird an der einmal gewählten Methode festgehalten und die Umlage wird so bemessen, dass – mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre – nur die tatsächlich gezahlten Steuerbeträge umgelegt werden (vgl. BMF, Schreiben vom 12.9.2002, GmbHR 2002, 1090; FinMin NRW, Erlass vom 14.12.1964, DB 1965, 13; OFD Frankfurt, Vfg. vom 6.11.1986, WPg. 1987, 141). Das bedeutet für die Belastungsmethode, dass spätestens bei Beendigung der Organschaft der Organgesellschaft der Betrag ersta...