Das sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebene Zugangsrecht wird durch einen Beauftragten der Gewerkschaft ausgeübt. Dabei bestimmt die Gewerkschaft selbst, welche Person das Zutrittsrecht wahrnehmen soll. Dies können sowohl Gewerkschaftsangestellte (z. B. Gewerkschaftssekretäre) aber auch ein anderer in einem anderen Betrieb oder Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer sein.
Einer vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf der entsandte Gewerkschaftsbeauftragte vor Ausübung seines Zutrittsrecht nicht. Der Arbeitgeber muss aber rechtzeitig von dem bevorstehenden Besuch unterrichtet werden. Die vorherige Anmeldung soll dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglichen, ob der Gewerkschaft bzw. ihrem Beauftragten ein Zutrittsrecht rechtlich und tatsächlich zusteht. Welche Ankündigungsfristen einzuhalten sind, ist Frage des Einzelfalls. Eine Ankündigungsfrist von nur einem Tag muss aber durch besondere Umstände gerechtfertigt werden.
Die Benachrichtigung muss weiter die Person bezeichnen, die von der Gewerkschaft in den Betrieb entsandt wird und Zeit und Ort der bevorstehenden Visite angeben. Grundsätzlich hat der Gewerkschaftsvertreter ein Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten im Betrieb, die zur Wahrung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. Dies werden regelmäßig die Räumlichkeiten des Betriebsrats bzw. die Arbeitsräume einzelner Betriebsratsmitglieder sein, wenn die Gewerkschaft zu Betriebsratssitzungen oder zur sonstigen Unterstützung des Betriebsrats im Betrieb herangezogen wird. Jedoch kann ein Gewerkschaftsbeauftragter auch berechtigt sein, einzelne Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen und die Arbeitsbedingungen in Augenschein zu nehmen, wenn der Betriebsrat im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungsaufgaben die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer und die Einhaltung der im Betrieb geltenden Tarifverträge überprüfen will.
Unterschiedliche Anforderungen bestehen bei der Bekanntgabe des Grunds für den Zutritt. Nimmt der Gewerkschaftsbeauftragte auf Einladung des Betriebsrats an einer Betriebsratssitzung im Betrieb teil, so muss dem Arbeitgeber die ausgesprochene Einladung zur Sitzung mitgeteilt werden. Zu welchem Sitzungsgegenstand der Beauftragte vom Betriebsrat hinzugezogen wird, muss dem Arbeitgeber dagegen nicht mitgeteilt werden. Dies folgt aus § 31 BetrVG, der die Hinzuziehung des Vertreters einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft zu einer Betriebsratssitzung ohne Einschränkung zulässt. Wird der Beauftragte zur Unterstützung des Betriebsrats auf dessen Verlangen hin tätig, so ist dem Arbeitgeber stichwortartig die Angelegenheit zu beschreiben, in der vom Betriebsrat die Hilfe des externen Gewerkschaftsvertreters erbeten wird. Die Beschreibung muss so erfolgen, dass der Arbeitgeber prüfen kann, ob der Betriebsrat überhaupt eine ihm nach dem BetrVG zugewiesene Aufgabe wahrnimmt. Eine vergleichbare Auskunftspflicht trifft die Gewerkschaft, wenn ihr Beauftragter zur Wahrnehmung eigener, der Gewerkschaft durch das BetrVG verliehenen Rechte (Vorbereitung der Betriebsratswahl, Besuch einer Betriebsversammlung) den Betrieb betritt. Auch hier muss der Arbeitgeber vor dem Besuch die Möglichkeit zur Prüfung haben, ob die Voraussetzungen für den Zutritt erfüllt sind.
Durchsetzung des Zutrittsrechts
Der Gewerkschaftsbeauftragte kann sein Zutrittsrecht gerichtlich im Beschlussverfahren durchsetzen. Eigenmächtig darf das Zutrittsrecht nicht durchgesetzt werden.
In besonders eiligen Fällen (Zutritt zu einer bevorstehenden Betriebsversammlung) kommt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Ein sog. Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) wird nur gegeben sein, wenn der Arbeitgeber der Gewerkschaft generell den Zutritt verwehrt, nicht aber, wenn der Arbeitgeber nur einen bestimmten Gewerkschaftssekretär nicht in den Betrieb lassen will.