Der Arbeitgeber darf grundsätzlich unzulässigen Werbemaßnahmen nicht durch Selbsthilfe entgegentreten. Unzulässige Plakatierungen dürfen aber durch Besitzwehr beseitigt werden. Das ist z. B. denkbar bei Plakaten oder eines Aufrufens, die eindeutig beleidigenden Charakter haben oder im Fall des sog. wilden Plakatierens, wenn zugleich geeignete, erlaubte Stellen zur Plakatierung zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber kann auch die Verteilung von Gewerkschaftszeitungen wegen ihres teilweise allgemeinpolitischen Inhalts nicht untersagen oder unter einen Zustimmungsvorbehalt stellen. Eine nach den richterrechtlichen Grundsätzen erlaubte Arbeitskampfmaßnahme der Gewerkschaft kann aber eine gesetzliche Gestattung i. S. v. § 858 Abs. 1 BGB sein.
Gegenüber der Gewerkschaft kann der Arbeitgeber auf Unterlassung unzulässiger Werbung klagen, ebenso auf Widerruf unwahrer oder in beleidigender Form vorgebrachten Kritik. Denkbar ist auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wenn durch rechtswidrige Maßnahmen der Gewerkschaft beim Arbeitgeber ein Vermögensschaden entsteht. Für Streitigkeiten wegen persönlicher Diffamierungen durch Gewerkschaftsmitglieder ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die Arbeitsgerichte sind nur zuständig, wenn die Diffamierung einen Bezug zur Tätigkeit der Koalitionen hat. Diesen Bezug hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten beruft. Als Reaktionsmöglichkeit gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer kommt im Wesentlichen der Ausspruch einer Abmahnung in Betracht, in der das unzulässige Werbeverhalten beschrieben und mit einem Hinweis auf mögliche bestandsrechtliche Konsequenzen verbunden wird. Der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung dürfte nur selten begründet sein, denkbar ist sie bei Fortsetzung von unzulässigen Werbemaßnahmen nach Ausspruch einer Abmahnung oder der schuldhaften Verursachung einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs bzw. des Betriebsfriedens.
Ist der Arbeitnehmer zugleich Mitglied eines Betriebsverfassungsorgans und hat er in dieser Eigenschaft sein Amt in unzulässiger Weise für Gewerkschaftswerbung eingesetzt, so hat er eine Verletzung seiner ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Neutralitätspflicht begangen. In diesem Fall kommt auch ein Verfahren auf Ausschluss aus dem Betriebsrat in Betracht. Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist allerdings, dass die unzulässige Werbung unter Ausnutzung der Amtsstellung erfolgt ist.
Da der Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf gewerkschaftliche Betätigung und den Eigentumsrechten des Arbeitgebers nur im Einzelfall durch Güterabwägung erfolgen kann, dürfen keine formal-abstrakten Regelungen aufgestellt werden (z. B. Verbote, in bestimmten Bereichen bestimmten Aktivitäten nachzugehen). Maßnahmen oder Regelungen betreffend gewerkschaftlicher Aktivitäten auf dem Betriebsgelände sind deshalb auch nicht als Ordnungsverhalten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Auch gemeinsam dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht die nähere Ausgestaltung gewerkschaftlicher Aktivitäten regeln.