Auch Personengesellschaften und Gemeinschaften (z.B. Erben- und Bruchteilsgemeinschaften) können § 7g EStG in Anspruch nehmen, wenn es sich um eine Mitunternehmerschaft handelt (daher regelmäßig nicht Praxis-, Labor oder Bürogemeinschaften[40]). IABe können sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden.[41] In dem Fall tritt gem. § 7g Abs. 7 S. 1 EStG die Gesellschaft oder die Gemeinschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Bei der Prüfung der Gewinngrenze i.S.d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG sind
- der gemeinschaftliche Gewinn,
- Gewinne aus Ergänzungsbilanzen/-rechnungen der Mitunternehmer und
- Sonderbetriebsgewinne
zusammenzurechnen und die im Bereich des gemeinschaftlichen Gewinns und im Bereich der Sonderbetriebsgewinne in Anspruch genommenen und nicht wieder hinzugerechneten oder rückgängig gemachten IABe zusammenzufassen.[42] Das gilt auch dann, wenn die IABe für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören.[43]
Beispiel
Die G&H-GbR erzielt in 2023 im Bereich der Gesamthand einen Gewinn i.H.v. 150.000 EUR. Zudem hat Gesellschafter G aus der Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft einen Sondergewinn von 60.000 EUR.
Lösung: Der Gesamtgewinn der GbR beträgt 210.000 EUR. Die Inanspruchnahme eines IAB scheidet wegen Überschreitung der Gewinngrenze i.S.d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG – auch im Bereich des Sonderbetriebsvermögens – für das Jahr 2023 aus.
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