Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig davon, wie viele Personen an dem Unternehmen beteiligt sind.[5] Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG somit für jeden Betrieb gesondert zu prüfen.[6] Die Abgrenzung erfolgt nach gewerbesteuerrechtlichen Maßstäben.[7]

Im Gegensatz zu (gewerblichen) Einzelunternehmern, die mehrere "Betriebe" unterhalten und die Begünstigungen des § 7g EStG daher mehrfach in Anspruch nehmen können, sind Personengesellschaften, die wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch bei unterschiedlichen Tätigkeiten stets nur einen Betrieb führen, benachteiligt. Der BFH hält dies u.a. deshalb nicht für verfassungswidrig, weil Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand für den Betrieb jeweils allein, dagegen Gesellschafter einer Personengesellschaft gemeinschaftlich trügen.[8]

Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und Betriebsunternehmen getrennt zu beurteilen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und -gesellschaft.[9] Zu Besonderheiten bei Partnerschaftsgesellschaften: s. BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, EStB 2022, 253 (Herkens) = BStBl. I 2022, 945 Rz. 15 m.w.N.

Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG im Laufe eines WJs sind für die Prüfung der Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der anteilige Gewinn oder Verlust des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers zusammenzufassen.[10]

 

Beispiel

Einzelhändler A erwirtschaftete vom 1.1.2023 bis zur unentgeltlichen Übertragung des Betriebes auf seinen Sohn B am 31.7.2023 einen Gewinn i.H.v. 160.000 EUR. B erzielt in dem Rumpf-WJ nach der Übertragung bis zum 31.12.2023 einen Gewinn i.H.v. 50.000 EUR.

Lösung: B kann in 2023 keinen IAB in Anspruch nehmen, weil die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG überschritten ist, denn der Gewinn des Rechtsvorgängers A ist mit zu berücksichtigen.

Die Frage, ob die Übertragung eines Gewerbebetriebs i.R.d. Gesamtrechtsnachfolge dazu führt, dass dieser Gewerbebetrieb sich mit einem vom Steuerpflichtigen/Erben eigenständig begründeten und geführten gleichartigen Gewerbebetrieb automatisch zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb vereinigt, ist derzeit Gegenstand eines anhängiges Revisionsverfahrens beim BFH.[11]

Beachten Sie: Die Gewinngrenze von 200.000 EUR gilt auch bei noch nicht bzw. neu eröffneten Betrieben.[12] Eine anteilige Kürzung des Betrages oder eine Hochrechnung auf einen Jahresgewinn (vergleichbar der Reglung zum umsatzsteuerlichen Jahresgesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 S. 3 UStG) wird nicht vorgenommen.

Bei einer (rückwirkenden) Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ist ein rechtmäßig gebildeter IAB nach Ansicht des FG Köln rückgängig zu machen, wenn die Investition letztlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft erfolgt. Das soll auch für Investitionen gelten, die zwischen dem rückwirkend festgelegten steuerlichen Einbringungszeitpunkt und vor Gründung der Kapitalgesellschaft erfolgen.[13]

[5] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, EStB 2022, 253 (Herkens) = BStBl. I 2022, 945 Rz. 13.
[6] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, EStB 2022, 253 (Herkens) = BStBl. I 2022, 945 Rz. 15.
[7] Hierzu z.B. BFH v. 15.9.2010 – X R 21/08, BFH/NV 2011, 235 unter 2. der Entscheidungsgründe m.w.N.
[8] BFH v. 13.7.2016 – VIII R 56/13, EStB 2016, 393 (Formel) = BStBl. II 2016, 936 unter II. 4.; gl.A.: Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7g EStG, Rz. 46 (1/2024).
[9] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, EStB 2022, 253 (Herkens) = BStBl. I 2022, 945 Rz. 15 m.w.N.
[10] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, EStB 2022, 253 (Herkens) = BStBl. I 2022, 945 Rz. 14.
[11] Az. des BFH: X R 8/23, vorgehend zustimmend: FG Düsseldorf v. 8.12.2021 – 15 K 1186/21 G,E.
[12] BMF v. 15.6.2022 – IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 – DOK 2022/0547974, EStB 2022, 253 (Herkens) = BStBl. I 2022, 945 Rz. 11.
[13] FG Köln v. 30.11.2023 – 7 K 522/22, Rev. anh. (Az. des BFH: X R 7/24).

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