Uneinigkeit zwischen Finanzverwaltung und Rechtsprechung, ob steuerlicher oder Steuerbilanzgewinn maßgeblich ist
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich
Über 140 mal findet sich das Wort "Gewinn" im EStG. Daneben hat der "Gewinn" auch für andere Steuergesetze Relevanz, z.B. für die Buchführungspflicht nach § 141 AO. Dass Gewinn nicht gleich Gewinn ist, lernt jeder, der mit dem Thema Ertragsteuern in Berührung kommt, sehr früh. Darüber hinaus muss man aber auch wissen, wann welcher Gewinn (Steuerbilanzgewinn oder steuerlicher Gewinn) Bedeutung hat, wie z.B. als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Hier besteht zwischen Finanzverwaltung und Rechtsprechung Uneinigkeit.
1. Gesetzliche Grundlage
Steuerpflichtige können gem. § 7g Abs. 1 S. 1 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr (WJ) der Anschaffung oder Herstellung folgenden WJs vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge = IABe).
Um der Zielsetzung des § 7g EStG, kleinere und mittlere Betriebe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) zu fördern, gerecht werden zu können, enthält § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG Betriebsgrößenmerkmale. Nach der ursprünglichen Fassung des die sog. Ansparabschreibung ablösenden § 7g EStG (eingeführt durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, BGBl. I 2007, 1912) konnte ein Investitionsabzugsbetrag (= IAB) nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des WJs, in dem der Abzug vorgenommen wird,
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a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 EUR, |
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b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen (Ersatz-)Wirtschaftswert von 125.000 EUR oder |
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c) bei land- und forstwirtschaftlichen, der selbständigen Arbeit dienenden und Gewerbebetrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Berücksichtigung des IAB einen Gewinn von 100.000 EUR |
nicht überschreitet.
Neuregelung ab 2020: Durch das JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde für IABe und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, eine einheitliche (erhöhte) Gewinngrenze von 200.000 EUR unabhängig von der Gewinneinkunfts- und -ermittlungsart in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung führe die Änderung zu einer erheblichen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, da der Gewinn
- Bestandteil der Steuererklärung,
- in der Praxis ohne besonderen Verwaltungsaufwand erkennbar sowie
- maschinell prüfbar
sei.
Wirtschaftswert ungeeignet: Zudem hätten Prüfungen ergeben, dass die bisherigen Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe – insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft – teilweise ungeeignet gewesen seien, um kleine und mittlere Unternehmen zu fördern, da die bis dahin maßgebenden Wirtschaftswerte lediglich die im Eigentum des Betriebes stehenden Wirtschaftsgebäude, Grundstücke und sonstigen betrieblichen Wirtschaftsgüter, nicht jedoch die zugepachteten Flächen umfassten, obwohl sie auch Umsatz und Gewinn erhöhen und damit die Betriebsgröße beeinflussen. Dies konnte in einigen Fällen auch bei land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 7g EStG zur Folge haben.
Neben der einheitlichen Gewinngrenze ist daher nunmehr gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG lediglich Voraussetzung, dass der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird. Damit profitieren Betriebe, die ihren Gewinn nach § 5a EStG (sog. Tonnagebesteuerung) oder § 13a EStG (nach Durchschnittsätzen) ermitteln, nicht von der Begünstigung des § 7g EStG.
Art des Betriebes |
Bildung vor dem 1.1.2020 |
Bildung nach dem 31.12.2019 |
Gewerbe oder der selbständigen Arbeit dienend, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln |
Betriebsvermögen bis 235.000 EUR |
Gewinn ohne Berücksichtigung der IABe nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG bis 200.000 EUR |
Land- und Forstwirtschaft |
Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert bis 125.000 EUR |
Alle vorgenannten Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln |
Gewinn ohne Berücksichtigung des IAB bis 100.000 EUR |
Die Gewinngrenze gilt nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG gleichermaßen für die Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der AK/HK i.S.d. § 7g Abs. 5 EStG a.F., allerdings hinsichtlich des WJs, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
Beachten Sie: Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Satz der Sonder-AfA für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31....