Rz. 92
Obwohl der Begriff der Betriebseinnahme gesetzlich nicht definiert ist, lässt er sich nach Sinn und Zweck in Anlehnung an § 4 Abs. 4 EStG und § 8 Abs. 1 EStG bestimmen.[1] Demnach lassen sich Betriebseinnahmen als Zuflüsse von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind.[2]
Bei Gütern, die in Geld bestehen, werden in- wie ausländische Währungen[3] und Bar- wie Buchgeld[4] miteinbezogen.
Güter, die in Geldeswert bestehen, zählen zu den Sachbezügen[5] und ihnen ist ein in Geld ausdrückbarer Marktwert beizumessen.[6]
Eine betriebliche Veranlassung wird durch einen objektiven wirtschaftlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb begründet.[7]
Rz. 93
Betriebseinnahmen zählen als zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige neben einer objektiven Bereicherung[8] die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das betreffende Wirtschaftsgut erlangt hat.[9]
Rz. 94
Da es am Zufluss einer Bereicherung fehlt, liegen keine Betriebseinnahmen vor bei:
- ersparten Aufwendungen (Ausnahme: Ein Dritter wendet zugunsten des Steuerpflichtigen etwas auf, sodass dieser eigene Aufwendungen erspart);[10]
- Verzicht auf Einnahmen aus betrieblichen Gründen (Ausnahme: Bei Verzicht aus privaten Gründen liegt eine Entnahme vor, die dem Überschuss hinzuzurechnen ist);[11]
- durchlaufenden Posten und
- fiktiven Einnahmen.[12]
Rz. 95
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen. Eine betriebliche Veranlassung wird wie bei den Betriebseinnahmen durch einen objektiven wirtschaftlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb begründet.[13] Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige auf Verlangen die Belege vorlegen kann, die über die Art der Aufwendung, den Entstehungszeitpunkt sowie den Bezug zum Betrieb des Steuerpflichtigen Auskunft geben können.[14]
Rz. 96
Betriebsausgaben sind im Zeitpunkt des Abflusses liquider Mittel zu berücksichtigen.[15]
Rz. 97
Nicht bzw. nur zum Teil abziehbar sind die in § 4 Abs. 4a EStG und § 5 EStG aufgezählten Ausgaben.
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