Rz. 131

Gemäß § 5a Abs. 2 EStG liegt dann ein Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr vor, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind (Registervoraussetzung) und in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden (Einsatzvoraussetzungen). Über die Auslegung des Begriffs der "Hohen See" herrscht in der Literatur Uneinigkeit,[1] jedoch ist festzuhalten, dass insbesondere die See außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer unter der Begrifflichkeit zu verstehen ist.[2] Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich keinerlei zeitliche Mindestdauer für den Einsatz im internationalen Verkehr ableiten, jedoch ist dem Sinn und Zweck des § 5a EStG zu entnehmen, dass eine Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erforderlich ist.[3]

 

Rz. 132

Die Registervoraussetzung ist erfüllt, wenn das eigene oder gecharterte Schiff überwiegend in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.[4]

Die Einsatzvoraussetzungen sind gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt, wenn das Handelsschiff überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im internationalen Verkehr unter Berührung eines ausländischen Hafens im Einsatz war.[5]

Von einem Überwiegen ist in beiden Fällen dann auszugehen, wenn die Voraussetzung an mehr als der Hälfte der Tage im Wirtschaftsjahr erfüllt wird.[6] Hierbei ist auf den Anteil der Betriebstage bzw. Seereisetage abzustellen, zu denen auch Wartezeiten des Schiffes in betriebsbereitem Zustand gehören.[7] Entsprechend werden die Tage berechnet, wenn die Indienststellung/Eintragung bzw. Veräußerung/Löschung im Laufe des Wirtschaftsjahres erfolgt.[8] Die Betriebstage, die das Schiff bis zum Wegfall der Registrierung im internationalen Verkehr geleistet hat, sind der Gesamtzahl der Betriebstage des vollen Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

[1] Barche, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a EStG Rz. 41, Stand: 8/2021; Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 63a, Stand: 6/2021; Weiland, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5a EStG Rz. 71, Stand: 6/2021.
[2] So auch Barche, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a EStG Rz. 41, Stand: 8/2021; Hofmeister, in Blümich, EStG, § 5a EStG Rz. 33, Stand: 5/2021.
[4] Hierzu ausführlich Barche, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a EStG Rz. 38 f., Stand: 8/2021.
[5] Schindler, in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 5a EStG Rz. 13.
[6] BFH, Urteil v. 11.4.1990, I R 163/87, BStBl 1990 II S. 783. Demnach ist das Vorliegen der Voraussetzungen für 183 Tage (184 Tage im Schaltjahr) nachzuweisen; vgl. Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 60, Stand: 6/2021.

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