Rz. 148

Durch das Gesetz v. 22.12.2003[1] ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG eine neue Nr. 11 eingefügt worden. Danach sind Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a EStG ermittelt wird, nicht abzugsfähig.

 

Rz. 149

Die Neuregelung verhindert Gestaltungen, die der Konzeption und dem Zweck des "Tonnagegewinns" zuwiderlaufen. Zuvor konnte das Betriebsergebnis so verteilt werden, dass die Erträge der Betriebskapitalgesellschaft zugewiesen wurden, die ihren Gewinn für den Betrieb eines Handelsschiffs nach § 5a EStG pauschal ermittelte, während die Betriebsausgaben bei der bilanzierenden Besitzkapitalgesellschaft gewinnmindernd genutzt wurden.[2] Betriebsausgaben und -einnahmen wurden dadurch künstlich voneinander getrennt.[3] Dafür nutzten die Unternehmen die Rechtsinstitute der kapitalistischen Betriebsaufspaltung und der körperschaftsteuerlichen Organschaft sowie die Rechtsprechung des BFH zur unentgeltlichen Nutzungseinlage.[4]

 

Rz. 150

Da diese Gestaltung der Konzeption des § 5a EStG, Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen steuerlich zu entlasten, widerspricht,[5] lässt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 EStG die Betriebsausgaben des Besitzunternehmens, die mit den Erträgen des Besitzunternehmens wirtschaftlich oder tatsächlich im Zusammenhang stehen, nicht mehr zum Abzug zu, da ansonsten eine doppelte steuerliche Begünstigung eintreten würde.

[1] Gesetz der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum StVergAbG, sog. Korb II, BStBl 2004 I S. 14.
[2] Drüen, in Blümich, EStG, § 4 EStG Rz. 913, Stand: 5/2021.
[3] BT-Drucks. 15/1518 v. 8.9.2003 S. 13.
[5] BT-Drucks. 15/1518 S. 13.

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